{"id":1064,"date":"2022-02-22T17:29:41","date_gmt":"2022-02-22T16:29:41","guid":{"rendered":"https:\/\/armin-voss.de\/?p=1064"},"modified":"2024-06-28T10:32:53","modified_gmt":"2024-06-28T09:32:53","slug":"betriebliches-eingliederungsmanagement-mehrfach-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/1064-betriebliches-eingliederungsmanagement-mehrfach-erforderlich","title":{"rendered":"Betriebliches Eingliederungsmanagement mehrfach erforderlich!"},"content":{"rendered":"<p>Mit einer Entscheidung vom 18.11.2021 hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes die Anforderungen an Arbeitgeber zur Durchf\u00fchrung eines betriebliches Eingliederungsmanagement versch\u00e4rft. Demnach hat der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich ein neuerliches bEM durchzuf\u00fchren, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut l\u00e4nger als sechs Wochen durchg\u00e4ngig oder wiederholt arbeitsunf\u00e4hig erkrankt war.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das BAG betont, dass der beklagte Arbeitgeber darlegen muss, dass auch mit Hilfe eines (weiteren) bEM keine milderen Mittel als die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses h\u00e4tten erkannt oder entwickelt werden k\u00f6nnen. <strong>F\u00fcr die objektive Nutzlosigkeit eines weiteren bEM tr\u00e4gt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.<\/strong> So k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger (Arbeitnehmer) seine Einstellung zur Einschaltung eines Sachverst\u00e4ndigen ge\u00e4ndert haben; auch k\u00f6nnten Krankheiten des Kl\u00e4gers weggefallen und andere hinzugetreten sein.<\/p>\n<p>Daher muss der Arbeitgeber umfassend und konkret vortragen, weshalb weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Ver\u00e4nderung m\u00f6glich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei ge\u00e4nderter T\u00e4tigkeit h\u00e4tte eingesetzt werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus muss er dartun und beweisen, dass k\u00fcnftige Fehlzeiten auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationstr\u00e4ger in relevantem Umfang h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dazu hat der Arbeitgeber von sich aus alle vern\u00fcnftigerweise in Betracht kommenden &#8211; und vom Arbeitnehmer ggf. bereits au\u00dfergerichtlich genannten Alternativen &#8211; zu w\u00fcrdigen und, soweit ihm aufgrund seines Kenntnisstands m\u00f6glich, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gr\u00fcnden weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zutr\u00e4gliche Arbeitsbedingungen noch die Besch\u00e4ftigung auf einem anderen &#8211; seinem Gesundheitszustand entsprechenden &#8211; Arbeitsplatz noch eine Ma\u00dfnahme des Rehabilitationstr\u00e4gers in Betracht kommt. (BAG 2 AZR 138\/21 vom 18.11.2021)<\/p>\n<p>Weil der Arbeitgeber im konkret entschiedenen Fall diesen Nachweis nicht erbringen konnte, hatte der Kl\u00e4ger mit seiner K\u00fcndigungsschutzklage Erfolg.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">(Rechtsanwalt Vo\u00df)<\/p>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einer Entscheidung vom 18.11.2021 hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes die Anforderungen an Arbeitgeber zur Durchf\u00fchrung eines betriebliches Eingliederungsmanagement versch\u00e4rft. 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