{"id":1129,"date":"2024-06-26T12:04:39","date_gmt":"2024-06-26T11:04:39","guid":{"rendered":"https:\/\/armin-voss.de\/?p=1129"},"modified":"2024-06-28T10:28:31","modified_gmt":"2024-06-28T09:28:31","slug":"juristische-bewertung-rund-um-den-song-lamour-toujours-und-die-sylt-party","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/1129-juristische-bewertung-rund-um-den-song-lamour-toujours-und-die-sylt-party","title":{"rendered":"Juristische Bewertung rund um den Song &#8220;L&#8217;amour toujours&#8221; und die Sylt-Party"},"content":{"rendered":"<p>Der bekannte Party-Hit &#8220;L&#8217;amour toujours&#8221; (auf Deutsch \u201eLiebe jeden Tag\u201c) von DJ Gigi D\u2019Agostino ist seit \u00fcber zwanzig Jahren ein hierzulande immer wieder gern und oft gespielter Partyhit; die \u00d6sterreichische Fu\u00dfball-Nationalmannschaft spielte dieses St\u00fcck \u2013 bisher \u2013 immer, wenn ein Fu\u00dfballspiel gewonnen wurde, jeder Discjockey greift gern darauf zur\u00fcck, um eine gute Party-Stimmung zu verbreiten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Damit ist nach dem sogenannten \u201eSylt-Video\u201c erst einmal Schluss: auf allen Fernsehkan\u00e4len und in allen sonstigen Medien wurde bundesweit ausf\u00fchrlich dar\u00fcber berichtet, dass das Lied auf Sch\u00fctzenfesten, Karnevalsveranstaltungen, in Internaten, bei YouTube, Instagram und TikTok und nunmehr auch zu Pfingsten in der Bar \u201ePony\u201c auf Sylt mit dem Text \u201eDeutschland den Deutschen \u2013 Ausl\u00e4nder raus\u201c mitgesungen wird.<\/p>\n<p>Das \u201eSylt-Video\u201c ist nunmehr bundesweit zu einem Politikum geworden, wobei die deutschen Massenmedien die jungen Menschen, die den Song vermutlich be- oder angetrunken auf einer Party gesungen haben, zu Recht einhellig verurteilten und es aber nunmehr nicht nur den \u201eS\u00e4ngern\u201c, sondern quasi im vorauseilenden Gehorsam auch dem Song selber \u201ean den Kragen\u201c geht: Auf dem M\u00fcnchner Oktoberfest ist das Lied ebenso wie in Fanmeilen zur anstehenden Fu\u00dfball-EM verboten.<\/p>\n<p>Um es eindeutig vorwegzunehmen: der aktuelle Liedtext ist nicht besonders geistreich und insgesamt eher geschmacklos. Er wirft dabei neben ethischen auch eine Reihe von juristischen Fragen auf.<\/p>\n<p>Dies betrifft sowohl eine Strafbarkeit wegen der Verwendung der Parolen, als auch die Strafbarkeit des Singens und\/oder Abspielens des Original-Liedes, ferner arbeitsrechtliche Konsequenzen, aber auch Fragen des Pers\u00f6nlichkeitsrechtes und auch Schadenersatzfragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Strafbarkeit des verwendeten Slogans \u201eDeutschland den Deutschen &#8211; Ausl\u00e4nder raus\u201c und das Abspielen des Songs in der Original-Version<\/strong><\/p>\n<p>Die Verwendung z.B. des sog. Hitlergru\u00dfes (auch in anderen Formen wie der des \u201eR\u00f6mischen Gru\u00dfes\u201c), des Hakenkreuzes, der Verwendung von SS-Runen und nach j\u00fcngstem Urteil des Landgerichtes Halle (Saale) im Verfahren gegen den AfD-Politiker H\u00f6cke, wohl auch Aussagen wie \u201eAlles f\u00fcr Deutschland\u201c, sind in Deutschland durch \u00a7 86a des Strafgesetzbuches (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) unter Strafe gestellt. Dabei ist auch geregelt, dass sich auch derjenige Deutsche strafbar macht, der diese Kennzeichen im Ausland verwendet (z.B. in den USA, wo derartige Strafvorschriften v\u00f6llig undenkbar w\u00e4ren) oder in Medien &#8211; wie dem Internet &#8211; ver\u00f6ffentlicht, die auch in Deutschland zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Das Gr\u00f6len der Parole \u201eDeutschland den Deutschen \u2013 Ausl\u00e4nder raus\u201c allein war nach einer \u00e4lteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bislang zumindest nicht unter Strafe gestellt; vielmehr war diese Aussage von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Straftatbestand der Beleidigung, wenn der Ausspruch nur allgemein und nicht z.B. einem konkreten Ausl\u00e4nder gegen\u00fcber get\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass nunmehr reihenweise Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, spricht allerdings daf\u00fcr, dass es sich hier um eine \u201eGrauzone\u201c handelt, bei der es immer vor allem auf die konkreten Umst\u00e4nde ankommt, aus denen sich am Ende dann doch eine Strafbarkeit ergeben kann (so gab es auch in der Vergangenheit in Bayern bereits Verurteilungen wegen der Verwendung des Slogans).<\/p>\n<p>Eine &#8211; auch gut gemeinte &#8211; Strafbarkeit allein durch das Singen oder Abspielen des originalen Liedes &#8211; ohne den neuen, abwertenden Text &#8211; scheidet aber in jedem Falle aus und ist strafrechtlich nicht relevant.<\/p>\n<p>Auch besteht keine Pflicht, derartiges anzuzeigen. Selbst ein \u201eDulden\u201c von Ges\u00e4ngen anderer d\u00fcrfte nicht strafbar sein, eine Verpflichtung, Ges\u00e4nge zu unterbinden, besteht nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Sylt-Party<\/strong><\/p>\n<p>Es ist bekannt geworden, dass zumindest einer jungen Frau, die im Sylt-Video mitgesungen hat, von ihrem Arbeitgeber fristlos gek\u00fcndigt worden sein soll. W\u00e4re dies zul\u00e4ssig?<\/p>\n<p>Privates Verhalten ist grunds\u00e4tzlich erst einmal kein K\u00fcndigungsgrund: Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht wegen dessen politischer Gesinnung, seiner Religion o.\u00e4. k\u00fcndigen. Soweit der immer noch g\u00fcltige Grundsatz.<\/p>\n<p>Die gesetzlichen Regelungen zu K\u00fcndigungen sind vor allem im K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG) und dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine ordentliche K\u00fcndigung muss danach sozial gerechtfertigt sein (\u00a7 1 KSchG), was bedeutet, dass sie entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein muss. Bei privatem Fehlverhalten, was \u00f6ffentlich bekannt wird, handelt es sich in der Regel um eine verhaltensbedingte K\u00fcndigung. F\u00fcr eine solche verhaltensbedingte K\u00fcndigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten versto\u00dfen hat und dadurch das Arbeitsverh\u00e4ltnis erheblich beeintr\u00e4chtigt wurde. Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel erforderlich, au\u00dfer in F\u00e4llen, bei denen das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>Eine K\u00fcndigung ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn durch die Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb des Arbeitsplatzes die Arbeitst\u00e4tigkeit oder aber auch das Ansehen des Arbeitgebers beeinflusst wird, es muss aber immer eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegen. Jeder Arbeitsvertrag kann dabei aber auch eine Verpflichtung umfassen, nicht gegen Grunds\u00e4tze des Arbeitgebers zu versto\u00dfen und dadurch das Ansehen des Arbeitgebers zu besch\u00e4digen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn jemand seinen Arbeitgeber &#8211; selbst in seiner Freizeit &#8211; verunglimpft (z.B., wenn ein Mitarbeiter des ZDF seinen eigenen Sender als \u201egleichgeschaltetes Systemmedium\u201c bezeichnet oder wenn ein Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung die Bibel pauschal als \u201eUnfug\u201c bezeichnet). Hierbei kommt es ebenfalls immer auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles an, z.B. darauf, ob \u00c4u\u00dferungen vertraulich im privaten Bereich oder durch Verbreitung auf Instagram etc. erfolgen, was ge\u00e4u\u00dfert wurde, ob diese \u00c4u\u00dferungen bereits strafbar sind, ob diese tats\u00e4chlich geeignet sind, dem Arbeitgeber Schaden zuzuf\u00fcgen usw.<\/p>\n<p>Als geeigneter Ma\u00dfstab erscheint hier das Beamtenrecht. Dabei werden Beamte aus dem Dienst entfernt, wenn sich diese einer Straftat vors\u00e4tzlich schuldig gemacht haben und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (selbst wenn diese zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wird!) oder ansonsten erheblich gegen ihre Dienstpflichten versto\u00dfen, indem sie aktiv die freiheitliche Grundordnung der BRD bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Konkret k\u00f6nnte das Skandieren und Verbreiten des Ausl\u00e4nder-Raus-Slogans z.B. durchaus ein K\u00fcndigungsgrund f\u00fcr einen Angestellten, der beim Ausl\u00e4nderamt oder in einem Asylheim besch\u00e4ftigt ist, darstellen, weniger relevant w\u00e4re dies z.B. bei einem Sch\u00e4fer, der ausschlie\u00dflich allein eine Schafherde h\u00fctet (Extrembeispiele).<br \/>\nAllerdings ist das Arbeitsrecht hier zurzeit sehr in Bewegung: In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2023 ging es um rassistische Bemerkungen unter Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe. Dabei wurde entschieden, dass Arbeitnehmern, die rassistische, sexistische, antisemitische oder andere Bemerkungen machen, die die Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigen, durchaus gek\u00fcndigt werden darf. N\u00e4mlich dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht davon ausgehen konnte, dass seine \u00c4u\u00dferungen vertraulich bleiben und durch die \u00c4u\u00dferungen eine Beeintr\u00e4chtigung des Ansehens seines Arbeitgebers nicht ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Ein Arbeitgeber kann und sollte im Vorfeld z.B. durch die Erstellung eines Verhaltenskodexes und in jedem Falle durch die Sensibilisierung seiner Mitarbeiter versuchen, ungew\u00fcnschtem Verhalten entgegenzuwirken. Arbeitnehmer, denen auf Grund von au\u00dferdienstlichem Verhalten gek\u00fcndigt wurde, sollten eine K\u00fcndigung in der Regel immer durch anwaltliche Beratung und ggf. durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht \u00fcberpr\u00fcfen lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wahrung und Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/strong><\/p>\n<p>War die Berichterstattung und Ver\u00f6ffentlichung des Videos und die Abbildung und Benennung einzelner Verantwortlicher durch die Medien so wie sie erfolgte \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig?<\/p>\n<p>Bereits die Herstellung von Filmaufnahmen einer Person gegen deren Willen kann einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in das sog. allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht (welches auch ein Recht am eigenen Bild beinhaltet) begr\u00fcnden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen in der \u00d6ffentlichkeit gemacht werden. Nur wenn das (\u00f6ffentliche) Interesse bei W\u00fcrdigung aller Gesamtumst\u00e4nde dem Interesse am Schutze des angegriffenen Pers\u00f6nlichkeitsrechtes \u00fcberwiegt, ist eine Ver\u00f6ffentlichung und eine Benennung von vollst\u00e4ndigen Namen ausnahmsweise zul\u00e4ssig (z.B. bei Personen des \u201e\u00f6ffentlichen Lebens\u201c). Bei Straft\u00e4tern wird dies in der Regel nicht bejaht (deshalb auch immer bei Bildver\u00f6ffentlichungen die schwarzen Balken vor dem Gesicht, auch die Nachnamen werden in der Regel immer lediglich mit dem Anfangsbuchstaben abgek\u00fcrzt).<\/p>\n<p>Hier ist es fraglich, ob objektiv ein \u00f6ffentliches Interesse an der umfassenden Ver\u00f6ffentlichung von Bildern und vollst\u00e4ndigen Namen vorlag.<\/p>\n<p>Neutral betrachtet handelte es sich beim \u201eSylt-Video\u201c um Jugendliche, die sich bei einer Feier zumindest fragw\u00fcrdig verhalten und zuvor wohl auch zu tief ins Glas geschaut haben. Die dort Gefilmten d\u00fcrften vorliegend dennoch keine &#8220;berechtigte Vertraulichkeitserwartung&#8221; gehabt haben, da sie bewusst in die Kamera geguckt und auch in die Kamera gegr\u00f6lt haben. Die Jugendlichen konnten und mussten hier damit rechnen, dass das dort gedrehte Video nicht privat bleibt, sondern an die \u00d6ffentlichkeit kommt.<\/p>\n<p>Die Wiedergabe des vollst\u00e4ndigen Videos d\u00fcrfte demnach gerechtfertigt gewesen sein.<\/p>\n<p>Eine Aufhebung jeglichen Pers\u00f6nlichkeitsschutzes (wie die Nennung der vollst\u00e4ndigen Namen) wohl aber nicht.<\/p>\n<p>Hier werden sicherlich ebenfalls Gerichte das letzte Wort haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verbot des Songs und Schadenersatzforderungen der diversen Akteure<\/strong><\/p>\n<p>Rechtlich ebenso interessant ist, ob der Song selbst nunmehr verboten werden kann und ob im Zusammenhang mit dem Sylter Vorfall Schadenersatzforderungen der verschiedenen Akteure berechtigt sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Hier k\u00f6nnte sich zuallererst DJ Gigi D\u2019Agostino berechtigt f\u00fchlen, wenn sein Song nicht mehr &#8211; auch nicht in der Originalversion &#8211; gespielt werden darf. Rein praktisch hat der jahrealte Song durch die Berichterstattung zwar eine derartige mediale Aufmerksamkeit erfahren, dass er dieser Tage zu den meistgefragten Musikst\u00fccken bei den Streaming-Diensten avancierte.<\/p>\n<p>Ob das Lied tats\u00e4chlich verboten wird, bleibt abzuwarten; privaten Veranstaltern wie dem Betreiber des Oktoberfestes bleibt es dabei \u00fcberlassen, festzulegen, welche Art von Musik sie spielen wollen oder auch nicht zulassen wollen.<\/p>\n<p>Die Besitzer der Pony-Bar k\u00f6nnten gegen die Jugendlichen Schadenersatzforderungen haben, weil der Ruf der Pony-Bar im Zusammenhang mit dem Vorfall in ein schlechtes Licht ger\u00fcckt wurde und damit zu Umsatzeinbu\u00dfen f\u00fchren kann. Hier w\u00e4re ein grunds\u00e4tzlicher Schadenersatzanspruch davon abh\u00e4ngig, ob sich das Singen der Parolen tats\u00e4chlich als strafbar erweist, auch davon, ob es tats\u00e4chlich zu Umsatzr\u00fcckg\u00e4ngen kommt und wie ein Schaden der H\u00f6he nachberechnet werden kann.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die durch die Medien ggf. zu Unrecht mit Bildern und Klarnamen benannten Jugendlichen. Diese k\u00f6nnten Schadenersatzforderungen gegen Medienunternehmen haben, wobei auch hier der Nachweis einer konkreten Schadenh\u00f6he schwierig sein und auch ein Mitverschulden nicht unber\u00fccksichtigt bleiben wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der Sylt-Vorfall wirft insgesamt eine Reihe von juristisch interessanten Fragen auf. M\u00f6glicherweise wird sich in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht mit Fragen in diesem Zusammenhang besch\u00e4ftigen m\u00fcssen. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der bekannte Party-Hit &#8220;L&#8217;amour toujours&#8221; (auf Deutsch \u201eLiebe jeden Tag\u201c) von DJ Gigi D\u2019Agostino ist seit \u00fcber zwanzig Jahren ein hierzulande immer wieder gern und oft gespielter Partyhit; die \u00d6sterreichische Fu\u00dfball-Nationalmannschaft spielte dieses St\u00fcck \u2013 bisher \u2013 immer, wenn ein Fu\u00dfballspiel gewonnen wurde, jeder Discjockey greift gern darauf zur\u00fcck, um eine gute Party-Stimmung zu verbreiten.<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1129","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-neuigkeiten-aus-der-kanzlei"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1129","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1129"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1129\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1189,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1129\/revisions\/1189"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1129"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1129"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1129"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}