{"id":1173,"date":"2024-06-27T13:42:23","date_gmt":"2024-06-27T12:42:23","guid":{"rendered":"https:\/\/armin-voss.de\/?p=1173"},"modified":"2024-07-08T10:35:45","modified_gmt":"2024-07-08T09:35:45","slug":"rechtliches-im-zusammenhang-mit-dem-ab-01-04-2024-gueltigen-cannabisgesetz-cang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/1173-rechtliches-im-zusammenhang-mit-dem-ab-01-04-2024-gueltigen-cannabisgesetz-cang","title":{"rendered":"Rechtliches im Zusammenhang mit dem ab 01.04.2024 g\u00fcltigen Cannabisgesetz (CanG)"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><strong>(Lesezeit ca. 5 Minuten)<\/strong><\/p>\n<p>Das Cannabisgesetz (CanG) erlaubt nunmehr Erwachsenen, Cannabis in Mengen zwischen 25 und 50 Gramm zu besitzen und zu konsumieren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Erlaubnis des Besitzes von \u201egeringen Mengen\u201c Cannabis <\/strong><\/p>\n<p>Im \u201e\u00f6ffentlichen Raum\u201c ist nunmehr der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Wenn dieser H\u00f6chstwert \u00fcberschritten wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor; erst beim Besitz von mehr als 30 Gramm liegt eine Straftat vor. Im \u201eprivaten Raum\u201c d\u00fcrfen Erwachsene bis zu 50 Gramm Cannabis f\u00fcr den Eigenkonsum besitzen. Beim Besitz von mehr als 50 Gramm Cannabis liegt dann eine Ordnungswidrigkeit vor, bei mehr als 60 Gramm eine Straftat.<\/p>\n<p>F\u00fcr Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Auch der Konsum von Cannabis in Gegenwart Minderj\u00e4hriger oder in der N\u00e4he von Kinderg\u00e4rten, Schulen u.\u00e4. ist nicht erlaubt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Doch die neuen Regeln enthalten zahlreiche Einschr\u00e4nkungen und manches ist auch nach wie vor ungekl\u00e4rt, manches am Gesetz scheint auch widersinnig zu sein.<\/p>\n<p>So kann die Droge legal derzeitig nur in sogenannten Anbau-Clubs erworben werden. Diese d\u00fcrfen Cannabis aber nur unter Beachtung von H\u00f6chstmengen an ihre Mitglieder verkaufen, an niemanden anders.<\/p>\n<p>Coffeeshops, wie man sie aus den Niederlanden kennt, bleiben verboten, auch das \u201edealen\u201c, also der Bezug der Droge gegen Bezahlung, aber auch das Verschenken oder Teilen bleiben ebenso wie die Einfuhr (z.B. aus Holland) verboten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Eigenanbau von Hanfpflanzen <\/strong><\/p>\n<p>Legal ist der Eigenanbau von bis zu drei Hanfpflanzen in der eigenen Wohnung, im Garten oder auf dem Balkon. Dabei d\u00fcrfen auch technische Hilfsmittel wie W\u00e4rmelampen Verwendung finden. Wie viel Bl\u00fctenmaterial die Pflanzen dabei tragen, ist erst einmal egal. \u00dcbersteigt die Ernte dann allerdings die maximal erlaubte Besitzmenge, muss der \u00dcberschuss vernichtet werden. Wichtig ist, dass die Pflanzen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, gesichert werden; beispielsweise mit einem Zaun, einem abschlie\u00dfbaren Balkon oder einer abschlie\u00dfbaren Box. Ein Sichtschutz ist allerdings nicht erforderlich. Die Samen k\u00f6nnen dabei legal aus dem Ausland bezogen werden. Ob auch der innerdeutsche Verkauf von Samen oder gar Hanfpflanzen k\u00fcnftig legal sein wird oder hier nur von den Beh\u00f6rden lediglich von einer Verfolgung abgesehen werden soll, ist noch (Stand Ende Juni 2024) ungekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitergabe von eigenem angebautem Cannabis \u2013 eine gute Idee?<\/strong><\/p>\n<p>Streng ist das Gesetz nach wie vor, was die Weitergabe von Cannabis angeht. Cannabis an Freunde oder Mitbewohner zu verschenken, ist weiterhin verboten. Selbstangebautes Gras ist ausschlie\u00dflich zum eigenen Konsum gedacht. Bei Verst\u00f6\u00dfen sieht das Gesetz bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Wer dabei Cannabis an Minderj\u00e4hrige weitergibt, muss k\u00fcnftig sogar mit einer erh\u00f6hten Mindeststrafe von zwei Jahren (bislang ein Jahr) Freiheitsstrafe rechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen des neuen CanG im Stra\u00dfenverkehr<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetz sieht eine weitere, wichtige \u00c4nderung f\u00fcr Autofahrer vor: Bislang konnte regelm\u00e4\u00dfigen Konsumenten die Fahrerlaubnis entzogen werden, selbst wenn die betreffende Person nie unter Cannabis-Einfluss im Stra\u00dfenverkehr gefahren ist.<\/p>\n<p>Das hat der Gesetzgeber nun angepasst. Wer regelm\u00e4\u00dfig Cannabis konsumiert, l\u00e4uft nicht mehr Gefahr, automatisch seinen F\u00fchrerschein abgeben zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auch sind f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr neue Grenzwerte geplant. Rund zwei Monate nach der begrenzten Freigabe von Cannabis hat der Bundestag das CanG noch einmal nachgebessert: K\u00fcnftig gibt es f\u00fcr Cannabis am Steuer einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm des berauschenden Wirkstoffs THC, der in etwa einem Wert von 0,2 Promille Alkohol entspricht.<\/p>\n<p>Ausgenommen von dem neuen Grenzwert sind junge Menschen unter 21 Jahren sowie Fahranf\u00e4nger in der Probezeit, also in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis. F\u00fcr sie gilt weiterhin ein Grenzwert von 1,0 ng\/ml.<\/p>\n<p>Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Stra\u00dfenverkehr.<\/p>\n<p>Nach dem neuen Gesetz liegt die Obergrenze \u2013 bezogen auf den Wirkstoff THC \u2013 bei einer Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. Doch Achtung: Vorerst gilt noch der alte Grenzwert! Auch nach dem Beschluss des Bundestags am 6. Juni ist die Gesetzes\u00e4nderung n\u00e4mlich noch nicht in Kraft. Dies wird fr\u00fchestens im Juli 2024 der Fall sein, wenn der Bundesrat \u00fcber das Gesetz beraten hat. Wer heute mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr unterwegs ist, riskiert dann in der Regel 500,00 \u20ac Bu\u00dfgeld und einen Monat Fahrverbot. Bei Mischkonsum mit Alkohol wird der Rausch am Steuer mit einem Bu\u00dfgeld von mindestens 1.000,00 \u20ac und im Wiederholungsfall mit bis zu 3.500,00 \u20ac sanktioniert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen des CanG auf bisherige Verurteilungen <\/strong><\/p>\n<p>Das CanG sieht insbesondere im Strafrecht eine Reihe von Rehabilitationsma\u00dfnahmen vor.<\/p>\n<p>Einfach zusammengefasst: Mit Inkrafttreten des Gesetzes m\u00fcssen bereits verh\u00e4ngte, aber noch nicht (vollst\u00e4ndig) vollstreckte Strafen f\u00fcr Taten nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (BtMG), die nach dem CanG nicht mehr strafbar oder mit Geldbu\u00dfe bedroht sind, erlassen werden. In F\u00e4llen, bei denen eine Gesamtstrafe f\u00fcr mehrere Verst\u00f6\u00dfe gebildet wurde, w\u00e4re die (Gesamt-)Strafe gerichtlich neu festzusetzen.<\/p>\n<p>Eingetragene Verurteilungen im Bundeszentralregister, die ausschlie\u00dflich wegen einer Handlung eingetragen sind, f\u00fcr die das Gesetz k\u00fcnftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), k\u00f6nnen gel\u00f6scht werden. Dabei stellt die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsf\u00e4hig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbeh\u00f6rde und der verurteilten Person mit. Die Registerbeh\u00f6rde hat die Eintragung sodann zu tilgen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr Eintragungen im Verkehrszentralregister (Flensburger Punkteregister).<\/p>\n<p>Bei Fragen zu \u00e4lteren Verurteilungen, aber auch zu anh\u00e4ngigen Ermittlungsverfahren oder zum Verkehrsrecht sollte hier grunds\u00e4tzlich der Anwalt des Vertrauens konsultiert werden!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Konsum von Cannabis ist legal &#8211; darf ich jetzt jederzeit und \u00fcberall bei der Arbeit im Betrieb \u201ekiffen\u201c?<\/strong><\/p>\n<p>Nein! Der Konsum von Cannabis war in der Vergangenheit im Betrieb ausgeschlossen, weil es sich um eine illegale Droge gehandelt hatte. An dieser Situation hat sich nur hinsichtlich der Strafbarkeit etwas ge\u00e4ndert: Mit der Teillegalisierung von Cannabis ist der Konsum gegebenenfalls nicht mehr strafbar. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass durch Cannabis die Arbeitsleistung und die Arbeitsf\u00e4higkeit der Mitarbeiter beeinflusst werden kann. Deshalb kann der Arbeitgeber &#8211; ggf. im Einverst\u00e4ndnis mit dem Betriebsrat &#8211; den Konsum von Cannabis im Betrieb nach wie vor verbieten, wie dies ebenso mit der legalen Droge Alkohol m\u00f6glich ist. Verweigert sich der Betriebsrat einer solchen Regelung, ist die Anrufung der Einigungsstelle m\u00f6glich. Problematischer ist die Kontrolle eines Cannabis-Verbotes: Mit Schnelltests kann \u00fcber den Schwei\u00df an einer Person selbst oder an Gegenst\u00e4nden, welche diese Person ber\u00fchrt hat, auf einen vorangegangenen Drogenkonsum r\u00fcckgeschlossen werden. Tests k\u00f6nnen in Betrieben, wie auch Alkoholtests, aber in der Regel nur mit Zustimmung der betreffenden Person durchgef\u00fchrt werden. Eine solche Grundlage f\u00fcr unfreiwillige Tests kann in der Regel auch nicht \u00fcber eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden. Was bleibt: Werden Beweisanzeichen aus dem Verhalten der einzelnen Mitarbeiter, die auf Drogenkonsum schlie\u00dfen lassen oder der typische Geruch nach Cannabis am Arbeitsplatz eines Mitarbeiters auch von weiteren Zeugen festgestellt, liegt es an den betreffenden Mitarbeitern, sich vom Vorwurf des Drogenkonsums zu entlasten.<\/p>\n<p>Ein generelles Drogenverbot kann dabei im Betrieb oder Unternehmen aufgestellt werden. Hierzu bedarf es der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats. Ein generelles Drogenverbot regelt nicht nur das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach \u00a7 87 Abs. I Nr. 1 BetrVG, sondern dient auch dem Gesundheitsschutz nach \u00a7 87 Abs. I Nr. 7 BetrVG. Gesundheitsschutz wird dabei nicht nur als Schutz der Gesundheit der Drogenkonsumenten infolge des Drogenkonsums, sondern auch der gesamten Belegschaft, einschlie\u00dflich des Konsumenten und seiner Kollegen, vor Unf\u00e4llen und dadurch bedingten Verletzungen infolge des Drogenkonsums verstanden.<\/p>\n<p>Aus unserer Sicht ist es nicht unbedingt sinnvoll, f\u00fcr einzelne legale Drogen, wie z.B. also f\u00fcr Cannabis, eigene Betriebsvereinbarungen zu vereinbaren. Es bietet sich vielmehr an, eine generelle Drogen-Betriebsvereinbarung zu schaffen oder bereits bestehende pr\u00fcfen zu lassen und ggf. anzupassen.<\/p>\n<p>Konsumiert ein Mitarbeiter dann entgegen einer Drogenverbotsvereinbarung Cannabis, so stellt dies ein arbeitsvertraglich relevantes Fehlverhalten dar, das zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall zu einer K\u00fcndigung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Dies kann im \u00dcbrigen auch schon dann gelten, wenn kein innerbetriebliches spezielles Cannabis- oder generelles Drogenverbot aufgestellt ist. Konsumiert der Arbeitnehmer Cannabis mit der Folge, dass die vertraglich geschuldeten T\u00e4tigkeiten nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df oder nicht mehr sicher f\u00fcr sich oder andere ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen, verletzt er dadurch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dies kann zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar zu einer K\u00fcndigung f\u00fchren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Lesezeit ca. 5 Minuten) Das Cannabisgesetz (CanG) erlaubt nunmehr Erwachsenen, Cannabis in Mengen zwischen 25 und 50 Gramm zu besitzen und zu konsumieren.<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[],"class_list":["post-1173","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-neuigkeiten-aus-der-rechtsprechung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1173","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1173"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1173\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1188,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1173\/revisions\/1188"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1173"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1173"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1173"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}