{"id":1201,"date":"2024-07-08T10:33:37","date_gmt":"2024-07-08T09:33:37","guid":{"rendered":"https:\/\/armin-voss.de\/?p=1201"},"modified":"2024-07-08T10:35:29","modified_gmt":"2024-07-08T09:35:29","slug":"boeswilligkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/1201-boeswilligkeit","title":{"rendered":"B\u00f6swilligkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2024, &#8211; 5 AZR 177\/23<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177\/23) behandelt die Anrechnung anderweitigen Verdienstes w\u00e4hrend des Annahmeverzugs eines Arbeitnehmers und die B\u00f6swilligkeit des Unterlassens von Erwerbst\u00e4tigkeit. Diese Entscheidung ist von zentraler Bedeutung f\u00fcr die Frage, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat und wie ein Arbeitgeber diesen Anspruch m\u00f6glicherweise abwehren kann.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin besch\u00e4ftigt und wurde von dieser gek\u00fcndigt. Gegen die K\u00fcndigung erhob der Arbeitnehmer K\u00fcndigungsschutzklage, das Landesarbeitsgericht (LAG) best\u00e4tigte die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung. W\u00e4hrend der Dauer des Rechtsstreits war der Arbeitnehmer nicht erwerbst\u00e4tig. Nach der Entscheidung des LAG forderte der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn f\u00fcr den Zeitraum von der K\u00fcndigung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin argumentierte, dass der Arbeitnehmer b\u00f6swillig eine zumutbare Arbeit nicht angenommen habe, obwohl ihm dies m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Daher solle der Arbeitnehmer keinen oder nur verminderten Annahmeverzugslohn erhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Urteilsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG entschied, dass die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach \u00a7 11 Nr. l und Nr. 2 KSchG (K\u00fcndigungsschutzgesetz) erfolgen m\u00fcsse. Der zentrale Punkt der Entscheidung war die Frage, ob der Arbeitnehmer b\u00f6swillig eine zumutbare Erwerbst\u00e4tigkeit unterlassen habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>B\u00f6swilliges Unterlassen<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG stellte fest, dass B\u00f6swilligkeit im Sinne des \u00a7 11 Nr. 2 KSchG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer vors\u00e4tzlich unt\u00e4tig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder deren Aufnahme verhindert. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitnehmer nicht in der Absicht handeln muss, den Arbeitgeber zu sch\u00e4digen; fahrl\u00e4ssiges Verhalten, selbst wenn es grob fahrl\u00e4ssig ist, reicht nicht aus.<\/p>\n<p>B\u00f6swilligkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz Kenntnis aller objektiven Umst\u00e4nde vors\u00e4tzlich unt\u00e4tig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Er darf auch nicht vors\u00e4tzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit \u00fcberhaupt angeboten wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sozialrechtliche Handlungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht betonte, dass sozialrechtliche Handlungspflichten bei der Beurteilung der B\u00f6swilligkeit ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Dies umfasst beispielsweise die Pflicht des Arbeitnehmers, sich nach Erhalt einer K\u00fcndigung arbeitsuchend zu melden. Verletzungen solcher Pflichten k\u00f6nnen als Indiz f\u00fcr b\u00f6swilliges Unterlassen gewertet werden, da dem Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich das zugemutet werden kann, was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt. Die sozialrechtlichen Handlungspflichten, wie die Meldepflicht bei der Arbeitsagentur, k\u00f6nnen daher bei der Beurteilung der B\u00f6swilligkeit nicht au\u00dfer Acht gelassen werden<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>R\u00fccksichtnahme auf Arbeitgeberbelange<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hob hervor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei der Durchsetzung seiner Annahmeverzugsanspr\u00fcche angemessene R\u00fccksicht auf die Belange des Arbeitgebers zu nehmen. Der Arbeitnehmer darf seine Anspr\u00fcche nicht r\u00fccksichtslos geltend machen. Ma\u00dfgeblich sind dabei die gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die in einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verhalten des Arbeitgebers zur Verhinderung des Anspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG stellte klar, dass der Arbeitgeber aktiv Ma\u00dfnahmen ergreifen kann, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn zu verhindern. Folgende Punkte sind f\u00fcr den Arbeitgeber entscheidend:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Nachweis der Zumutbarkeit anderweitiger Erwerbst\u00e4tigkeit: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass dem Arbeitnehmer eine zumutbare Erwerbst\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung stand, die dieser b\u00f6swillig nicht angenommen hat. Hierbei k\u00f6nnen Stellenangebote, die dem Arbeitnehmer zugegangen sind, oder Nachweise \u00fcber den allgemeinen Arbeitsmarkt herangezogen werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Dokumentation der Bem\u00fchungen des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber sollte \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Arbeitnehmer seiner Pflicht nachgekommen ist, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bem\u00fchen. Hierzu geh\u00f6rt die Anmeldung beim Arbeitsamt sowie die nachweisbare Teilnahme an Bewerbungsverfahren. Dokumentierte Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Pflichten k\u00f6nnen den Einwand der B\u00f6swilligkeit unterst\u00fctzen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur: Der Arbeitgeber kann Informationen von der Arbeitsagentur einholen, um zu belegen, dass der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die Nichtmeldung kann ein Indiz daf\u00fcr sein, dass der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit b\u00f6swillig nicht aufgenommen hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Angebot zumutbarer T\u00e4tigkeiten: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Annahmeverzugs zumutbare T\u00e4tigkeiten innerhalb des Unternehmens anbietet und der Arbeitnehmer diese ablehnt, kann dies als b\u00f6swilliges Unterlassen gewertet werden. Es ist wichtig, dass diese Angebote dokumentiert werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Nachweis der Verf\u00fcgbarkeit von Arbeitsm\u00f6glichkeiten: Der Arbeitgeber kann auch durch Branchenberichte und Marktanalysen darlegen, dass ausreichend zumutbare Arbeitsm\u00f6glichkeiten vorhanden waren, die der Arbeitnehmer h\u00e4tte ergreifen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LAG zur\u00fcck. Das Gericht bem\u00e4ngelte, dass das LAG die Frage der B\u00f6swilligkeit nicht ausreichend gepr\u00fcft habe. Es forderte eine gr\u00fcndliche Pr\u00fcfung der individuellen Umst\u00e4nde des Falls, einschlie\u00dflich der Bewertung, ob der Arbeitnehmer seine sozialrechtlichen Pflichten verletzt habe, und ob er sich ausreichend um eine neue Besch\u00e4ftigung bem\u00fcht habe<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Pr\u00fcfung der B\u00f6swilligkeit im Kontext des Annahmeverzugs. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Abw\u00e4gung der Interessen beider Parteien. F\u00fcr Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie detaillierte Nachweise und Dokumentationen f\u00fchren m\u00fcssen, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn abwehren zu k\u00f6nnen. Arbeitgeber sollten die Verf\u00fcgbarkeit zumutbarer Arbeitspl\u00e4tze sorgf\u00e4ltig dokumentieren und die Bem\u00fchungen des Arbeitnehmers um eine neue Anstellung genau beobachten und gegebenenfalls hinterfragen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil die Bedeutung der aktiven Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Besch\u00e4ftigung betont und gleichzeitig den Arbeitgebern Werkzeuge an die Hand gibt, um unberechtigte Annahmeverzugsanspr\u00fcche abzuwehren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2024, &#8211; 5 AZR 177\/23 \u00a0 Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177\/23) behandelt die Anrechnung anderweitigen Verdienstes w\u00e4hrend des Annahmeverzugs eines Arbeitnehmers und die B\u00f6swilligkeit des Unterlassens von Erwerbst\u00e4tigkeit. 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