{"id":1274,"date":"2025-07-07T09:51:03","date_gmt":"2025-07-07T08:51:03","guid":{"rendered":"https:\/\/armin-voss.de\/?p=1274"},"modified":"2025-07-09T08:17:41","modified_gmt":"2025-07-09T07:17:41","slug":"wie-werden-stiefkinder-im-erbrecht-und-bei-der-erbschaftsteuer-behandelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/1274-wie-werden-stiefkinder-im-erbrecht-und-bei-der-erbschaftsteuer-behandelt","title":{"rendered":"Wie werden &#8220;Stiefkinder&#8221; im Erbrecht und bei der Erbschaftsteuer behandelt"},"content":{"rendered":"<p>Heut zu Tage wachsen viele Kinder mit dem neuen, oft unverheirateten neuen Lebenspartner oder Ehepartner des leiblichen Elternteils auf (sogenannte &#8220;Patch-Work-Familien&#8221;). Ein Elternteil ist dann der nat\u00fcrliche, &#8220;leibliche&#8221; Elternteil, der andere Teil die &#8220;Stiefmutter&#8221; oder der &#8220;Stiefvater&#8221;. Hier stellt sich die Frage, ob und welches Erbrecht die Kinder solcher Konstellationen haben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Im Erbrecht sind zudem auch immer noch etwaige Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer zu beachten. Die Behandlung der nicht leiblichen Kinder im Erbschafsteuerrecht ist deshalb oft sehr interessant und soll hier kurz dargestellt werden:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kein gesetzliches Erbrecht des Stiefkindes gegen\u00fcber Stiefvater bzw. Stiefmutter <\/strong><\/p>\n<p>Stiefkinder werden vom Gesetz -zumindest was das gesetzliche Erbrecht betrifft- nicht genauso behandelt wie leibliche Kinder. F\u00fcr das Erbrecht ist unbedingt zu beachten, dass Stiefkinder nicht gesetzlich erbberechtigt sind. Weil sie n\u00e4mlich rechtlich \u00fcberhaupt nicht mit dem Lebensgef\u00e4hrten oder auch Ehegatten ihres leiblichen Elternteils verwandt sind, z\u00e4hlen sie nicht zu den gesetzlichen Erben. Ohne eine Regelung, die die Eltern noch zu Lebzeiten treffen m\u00fcssen, erben Stiefkinder \u00fcberhaupt nichts.<\/p>\n<p>Sollen die Stiefkinder trotzdem etwas erben, muss deshalb unbedingt ein Testament\/Erbvertrag errichtet werden &#8211; sonst erbt das Stiefkind nichts.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><strong>Beispiel: <\/strong>Sollen in einer &#8220;Patch-Work-Familie&#8221; alle leiblichen, aber auch alle anderen Kinder, also Kinder nur des einen Ehepartners (im Verh\u00e4ltnis zum Ehepartner also Stiefkinder) gleich erben, m\u00fcssen die Eltern zwingend ein Testament machen. Geschieht dies in Form eines Berliner Testaments, muss die Problematik des Pflichtteilsrechts, das jeweils nur zu Gunsten des leiblichen Kinds besteht, dringend beachtet werden.<\/p>\n<p>Eine theoretische Alternative zum Testament w\u00e4re die Adoption der4 Stiefkinder, die aber wieder andere Probleme aufwerfen kann (ein Testament ist zu Lebzeiten Z.B. meist noch ab\u00e4nderbar, die Adoption hingegen nur unter sehr begrenzten Umst\u00e4nden m\u00f6glich). Geht es ausschlie\u00dflich um das Erbrecht, ist ein Testament fast immer die bessere Wahl, der einfachere und preiswertere Weg. Eine Adoption wird nur relevant, wenn es Z.B. gleichzeitig darum geht, andere leibliche Kinder zu enterben. Dort f\u00fchrt die Adoption zur Erh\u00f6hung der Zahl der gesetzlichen Erben und damit rechnerisch zu niedrigeren Pflichtteilsquoten.<\/p>\n<p><strong>Stiefkinder im Erbschaftssteuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die Ungleichbehandlung im Erbrecht gibt es im Erbschaftsteuerrecht \u00fcberraschenderweise aber nicht. Erbt ein Stiefkind von Stiefvater oder Stiefmutter als testamentarischer Erbe (nur so wird ein Stiefkind \u00fcberhaupt Erbe -siehe oben) ist es f\u00fcr die Erbschaftsteuer nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) dem leiblichen Kind gleichgestellt!<\/p>\n<p>Ein Stiefkind geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. I ErbStG zu den steuerlich beg\u00fcnstigten Personen in Steuerklasse I. Stiefkinder haben somit bei der Erbschaftsteuer (und bei der Schenkungssteuer) zum einen Steuerfreibetrag von 400. 000,00 (statt nur 20.000 f\u00fcr sonstige Verwandte) und unterliegen au\u00dferdem bei \u00dcberschreiten des Freibetrags den g\u00fcnstigsten Erbschaftssteuers\u00e4tzen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Gesetzlich werden Stiefkinder im Erbrecht anders als leibliche Kinder betrachtet, aber nach einem Testament bei der Erbschaftssteuer behandelt wie eigene leibliche Kinder. Dies f\u00fchrt insbesondere bei Patch-Work-Familien zu einer steuerlichen Gleichbehandlung der Kinder. Unsere Kanzlei ber\u00e4t Sie gern zu m\u00f6glichen und rechtlich richtigen erbrechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Sie und Ihre Familie!<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heut zu Tage wachsen viele Kinder mit dem neuen, oft unverheirateten neuen Lebenspartner oder Ehepartner des leiblichen Elternteils auf (sogenannte &#8220;Patch-Work-Familien&#8221;). 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