{"id":1283,"date":"2025-07-11T07:26:00","date_gmt":"2025-07-11T06:26:00","guid":{"rendered":"https:\/\/armin-voss.de\/?p=1283"},"modified":"2025-07-11T07:26:00","modified_gmt":"2025-07-11T06:26:00","slug":"schadenersatz-und-datenschutz-bei-wohnungsfotos-von-mietern-muessen-mieter-fuer-deren-verwendung-eine-schriftliche-einwilligung-erteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/1283-schadenersatz-und-datenschutz-bei-wohnungsfotos-von-mietern-muessen-mieter-fuer-deren-verwendung-eine-schriftliche-einwilligung-erteilen","title":{"rendered":"Schadenersatz und Datenschutz bei Wohnungsfotos von Mietern \/\/ M\u00fcssen Mieter f\u00fcr deren Verwendung eine (schriftliche?) Einwilligung erteilen?"},"content":{"rendered":"<p>Wenn ein Vermieter Bilder einer zu vernietenden Wohnung f\u00fcr Werbezwecke wie eine Weitervermietung, den Verkauf und die Ver\u00f6ffentlichung auf einschl\u00e4gigen Portalen wie Z.B. Immoscout24 verwenden will, m\u00fcssen die Mieter\/ Bewohner das erlauben. Solche Bilder stellen n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar.<\/p>\n<p>In einem aktuellen Fall ging es sogar darum, ob wegen einer Ver\u00f6ffentlichung ein Schadenersatzanspruch der Mieter bestehen kann. Hier sollte eine vermietete Doppelhaush\u00e4lfte verkauft werden. Daf\u00fcr wurde eine Online-Anzeige erstellt auf der auch Bilder der einzelnen R\u00e4ume der von Mietern bewohnten Immobilie zu sehen waren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Mieter lie\u00dfen f\u00fcr die Anfertigung von Bildern zun\u00e4chst Mitarbeiter eines Immobilien Maklerb\u00fcros in ihr Haus. Die Anzeige wurde dann mit den angefertigten Bildern ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden waren, f\u00fchlte sich das Ehepaar jedoch zunehmend unwohl, hatte das Gef\u00fchl, beobachtet zu werden und monierten die Ver\u00f6ffentlichung als Eingriff in ihre Privatsph\u00e4re und als Versto\u00df gegen Datenschutz am Ende.<\/p>\n<p>Obwohl der Makler die Bilder unverz\u00fcglich wieder aus dem Netz nahm, machte das Ehepaar nun sogar noch einen &#8220;immateriellen Schaden&#8221; und aus diesem folgend einen Schadenersatz geltend, der nur durch die L\u00f6schung nicht gutgemacht worden w\u00e4re: Das Paar verlangte ein Schmerzensgeld in einer nicht unerheblichen H\u00f6he.<\/p>\n<p>Der Makler und der Eigent\u00fcmer\/ Vermieter, die beide in Anspruch genommen wurden, lehnten dies ab, das Paar versuchte seine Forderungen schlie\u00dflich auch vor Gericht durchzusetzen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankenthal hat den Beklagten, dem Makler und dem Eigent\u00fcmer, hier Recht gegeben und die Klage abgewiesen (Landgericht Frankenthal, Urt. v. 04.06.2024; Aktenzeichen 3 O 300\/23).<\/p>\n<p>Dabei stellte es grunds\u00e4tzlich fest: Wenn ein Makler Fotos einer Immobilie f\u00fcr ein Expos\u00e9 verwenden m\u00f6chte, ben\u00f6tigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses (denn Bilder von bewohnten R\u00e4umen sind sogenannte personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).<\/p>\n<p>Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies grunds\u00e4tzlich auch tats\u00e4chlich Schadensersatzanspr\u00fcche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben.<\/p>\n<p>Allerdings hat das Gericht im konkreten Streitfall festgestellt, dass das Mieter-Ehepaar durch sein Verhalten stillschweigend durch die zun\u00e4chst erteilte Zustimmung zur Anfertigung auch der Verwendung der Bilder zugestimmt h\u00e4tte. Eine ausdr\u00fcckliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DSGVO nicht. Es sei allen Beteiligten vorliegend klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zug\u00e4nglich gemacht werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zwar habe der Makler nicht dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung ist jedoch nicht per se unwirksam und bleibe bestehen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist insofern interessant, als dass hier ausf\u00fchrlich ein Schadenersatzanspruch bei der Verwendung von Bildern von bewohnten Immobilien bejaht wird, dieser dann im konkreten Fall aber letztlich dann doch nicht besteht.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Vorher \u00fcberlegen, was man m\u00f6chte und wozu man seine Zustimmung erteilen m\u00f6chte. Eine Berufung auf die DSGVO ist zwar oft hilfreich, stiftet fast immer Verwirrung, f\u00fchrt aber nicht immer auch zu durchsetzbaren Anspr\u00fcchen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Vermieter Bilder einer zu vernietenden Wohnung f\u00fcr Werbezwecke wie eine Weitervermietung, den Verkauf und die Ver\u00f6ffentlichung auf einschl\u00e4gigen Portalen wie Z.B. Immoscout24 verwenden will, m\u00fcssen die Mieter\/ Bewohner das erlauben. Solche Bilder stellen n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. 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