{"id":1306,"date":"2026-02-04T12:00:23","date_gmt":"2026-02-04T11:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/armin-voss.de\/?p=1306"},"modified":"2026-02-04T12:00:23","modified_gmt":"2026-02-04T11:00:23","slug":"lag-schleswig-holstein-geschmackloser-whatsapp-scherz-rechtfertigt-keine-fristlose-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/armin-voss.de\/en\/1306-lag-schleswig-holstein-geschmackloser-whatsapp-scherz-rechtfertigt-keine-fristlose-kuendigung","title":{"rendered":"LAG Schleswig-Holstein: Geschmackloser WhatsApp-Scherz rechtfertigt keine fristlose K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<p data-start=\"154\" data-end=\"192\"><strong data-start=\"154\" data-end=\"190\">Urt. v. 19.08.2025 \u2013 1 Sa 104\/25<\/strong><\/p>\n<p data-start=\"194\" data-end=\"447\">Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte zu pr\u00fcfen, ob ein geschmackloser Scherz in einer internen WhatsApp-Gruppe eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen kann. Das Gericht kam unter den konkreten Umst\u00e4nden des Falls zu einem eindeutigen Nein.<\/p>\n<p data-start=\"449\" data-end=\"1061\">Der Kl\u00e4ger war Mitarbeiter im Logistik- und Patiententransportbereich und zugleich Mitglied der Werkfeuerwehr seines Arbeitgebers. W\u00e4hrend einer Arbeitspause erstellte er ein etwa zweimin\u00fctiges Video, in dem er in Form einer satirischen \u201eTrauerrede\u201c den angeblichen Tod eines Kollegen inszenierte. Das Video war mit Trauermusik unterlegt und wurde \u00fcber den Lautsprecher eines Feuerwehrfahrzeugs abgespielt. Noch am selben Tag stellte der Kl\u00e4ger das Video in eine interne WhatsApp-Gruppe mit wenigen Kollegen, zu der auch der \u201ebetroffene\u201c Kollege geh\u00f6rte. Eine Weitergabe an au\u00dfenstehende Dritte erfolgte nicht.<\/p>\n<p data-start=\"1063\" data-end=\"1392\">Der Arbeitgeber bewertete das Verhalten als schweren Pflichtversto\u00df und sprach daraufhin eine fristlose, hilfsweise ordentliche K\u00fcndigung aus. Der Betriebsrat hatte im Rahmen der Anh\u00f6rung Bedenken ge\u00e4u\u00dfert. Das Landesarbeitsgericht best\u00e4tigte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und erkl\u00e4rte die K\u00fcndigungen f\u00fcr unwirksam.<\/p>\n<p data-start=\"1394\" data-end=\"2049\">Zwar erkannte das Gericht das Video als geschmacklos und unangebracht an, sah jedoch keinen wichtigen Grund f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung im Sinne des \u00a7 626 BGB. Ma\u00dfgeblich waren insbesondere der klar erkennbare Scherzcharakter der Aufnahme, die fehlende Au\u00dfenwirkung, da das Video nur innerhalb der kleinen internen Gruppe geteilt wurde, sowie die Tatsache, dass der angeblich \u201everstorbene\u201c Kollege selbst Teil der Gruppe war. Nach Auffassung des Gerichts \u00fcberschritt das Verhalten nicht die Schwelle einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ohne Abmahnung rechtfertigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p data-start=\"2051\" data-end=\"2654\">Dar\u00fcber hinaus scheiterte die K\u00fcndigung auch an formellen M\u00e4ngeln: Der Arbeitgeber hatte im K\u00fcndigungsschutzprozess weitere Pflichtverletzungen des Kl\u00e4gers angef\u00fchrt, die im Rahmen der Betriebsratsanh\u00f6rung nach \u00a7 102 BetrVG nicht mitgeteilt worden waren. Das Gericht stellte klar, dass K\u00fcndigungsgr\u00fcnde, die nicht Gegenstand der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anh\u00f6rung waren, im Prozess nicht nachgeschoben werden k\u00f6nnen. Selbst wenn dem Betriebsrat einzelne Tatsachen bekannt gewesen sein sollten, ersetzt dies nicht die Pflicht des Arbeitgebers, s\u00e4mtliche K\u00fcndigungsgr\u00fcnde vollst\u00e4ndig und strukturiert mitzuteilen.<\/p>\n<p data-start=\"2656\" data-end=\"3312\">Die Entscheidung zeigt deutlich: Nicht jedes unangemessene oder geschmacklose Verhalten rechtfertigt eine fristlose K\u00fcndigung. Entscheidend sind dabei Kontext, Reichweite und Intensit\u00e4t der Pflichtverletzung. Au\u00dferdem sind Formfehler bei der Betriebsratsanh\u00f6rung k\u00fcndigungsrechtlich gravierend. Arbeitgeber m\u00fcssen K\u00fcndigungsgr\u00fcnde vollst\u00e4ndig vor Ausspruch der K\u00fcndigung mitteilen; ein sp\u00e4teres Nachschieben im Prozess ist unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber sowohl bei der rechtlichen Bewertung von Mitarbeiterverhalten als auch bei der Vorbereitung der Betriebsratsanh\u00f6rung gr\u00f6\u00dfte Sorgfalt walten lassen sollten.<\/p>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urt. v. 19.08.2025 \u2013 1 Sa 104\/25 Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte zu pr\u00fcfen, ob ein geschmackloser Scherz in einer internen WhatsApp-Gruppe eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen kann. Das Gericht kam unter den konkreten Umst\u00e4nden des Falls zu einem eindeutigen Nein. Der Kl\u00e4ger war Mitarbeiter im Logistik- und Patiententransportbereich und zugleich Mitglied der Werkfeuerwehr seines Arbeitgebers. 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