Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23
Die Frage, was gilt, wenn ein Betrieb nach dem Gesetz eigentlich einen größeren Betriebsrat wählen müsste, sich aber deutlich weniger Beschäftigte zur Kandidatur bereitfinden, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun geklärt: Eine Betriebsratswahl ist auch dann wirksam, wenn die Zahl der Kandidaten unter der gesetzlich vorgesehenen Größe des Betriebsrats liegt.
Im entschiedenen Fall beschäftigte eine Klinik rund 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach § 9 BetrVG wäre daher ein siebenköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen. Im Rahmen der Betriebsratswahl meldeten sich jedoch nur drei Kandidatinnen. Weitere Wahlvorschläge gingen trotz ordnungsgemäßer Bekanntmachung nicht ein. Der Wahlvorstand ließ die Wahl durchführen und stellte anschließend die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats fest. Die Arbeitgeberin hielt dies für rechtswidrig und vertrat die Auffassung, eine Betriebsratswahl mit weniger Mitgliedern als gesetzlich vorgesehen sei unzulässig und sogar nichtig.
Kernfrage war, ob eine Betriebsratswahl scheitert, wenn sich nicht genügend Kandidaten für die gesetzlich vorgesehene Zahl an Betriebsratsmitgliedern finden. Das BAG verneinte diese Frage eindeutig: Die Wahl war wirksam, ein dreiköpfiger Betriebsrat durfte gebildet werden.
Das Gericht betonte den Grundsatz der Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung. Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, in allen betriebsratsfähigen Betrieben die Bildung eines Betriebsrats zu ermöglichen. Zwar regelt § 9 BetrVG die Regelgröße des Betriebsrats in Abhängigkeit von der Betriebsgröße. Diese Vorgabe darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Wahl allein wegen einer unzureichenden Zahl an Kandidaten scheitert. Nach Auffassung des BAG ist in solchen Fällen die Größe des Betriebsrats nach unten anzupassen, bis sie der Zahl der tatsächlich vorhandenen Kandidaten entspricht. Voraussetzung bleibt lediglich, dass der Betriebsrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht. Im konkreten Fall war daher ein dreiköpfiger Betriebsrat zulässig.
Darüber hinaus stellte das BAG klar, dass in dieser Konstellation weder ein besonders schwerer Wahlfehler vorliegt noch die Voraussetzungen einer Nichtigkeit erfüllt sind. Auch eine Anfechtung kam nicht in Betracht. Der Wahlvorstand war insbesondere nicht verpflichtet, die Wahl abzubrechen, zu wiederholen oder zusätzliche Fristen zur Kandidatensuche zu setzen.
Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für die Praxis: Betriebsratswahlen scheitern nicht automatisch, wenn sich zu wenige Kandidaten finden. Wahlvorstände dürfen die Wahl durchführen und die Betriebsratsgröße entsprechend anpassen. Arbeitgeber können eine Betriebsratswahl nicht mit dem Argument zu geringer Kandidatenzahl zu Fall bringen. Damit stärkt das BAG ausdrücklich die Handlungsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung, gerade in Betrieben, in denen das Interesse an einer Kandidatur begrenzt ist.
Fazit:
Der gesetzliche Anspruch auf Mitbestimmung wiegt schwerer als formale Größenanforderungen. Wenn sich nicht genügend Kandidaten finden, wird der Betriebsrat kleiner – die Wahl bleibt wirksam.