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Das Cannabisgesetz (CanG) erlaubt nunmehr Erwachsenen, Cannabis in Mengen zwischen 25 und 50 Gramm zu besitzen und zu konsumieren.
Erlaubnis des Besitzes von „geringen Mengen“ Cannabis
Im „öffentlichen Raum“ ist nunmehr der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Wenn dieser Höchstwert überschritten wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor; erst beim Besitz von mehr als 30 Gramm liegt eine Straftat vor. Im „privaten Raum“ dürfen Erwachsene bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen. Beim Besitz von mehr als 50 Gramm Cannabis liegt dann eine Ordnungswidrigkeit vor, bei mehr als 60 Gramm eine Straftat.
Für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Auch der Konsum von Cannabis in Gegenwart Minderjähriger oder in der Nähe von Kindergärten, Schulen u.ä. ist nicht erlaubt.
Doch die neuen Regeln enthalten zahlreiche Einschränkungen und manches ist auch nach wie vor ungeklärt, manches am Gesetz scheint auch widersinnig zu sein.
So kann die Droge legal derzeitig nur in sogenannten Anbau-Clubs erworben werden. Diese dürfen Cannabis aber nur unter Beachtung von Höchstmengen an ihre Mitglieder verkaufen, an niemanden anders.
Coffeeshops, wie man sie aus den Niederlanden kennt, bleiben verboten, auch das „dealen“, also der Bezug der Droge gegen Bezahlung, aber auch das Verschenken oder Teilen bleiben ebenso wie die Einfuhr (z.B. aus Holland) verboten.
Eigenanbau von Hanfpflanzen
Legal ist der Eigenanbau von bis zu drei Hanfpflanzen in der eigenen Wohnung, im Garten oder auf dem Balkon. Dabei dürfen auch technische Hilfsmittel wie Wärmelampen Verwendung finden. Wie viel Blütenmaterial die Pflanzen dabei tragen, ist erst einmal egal. Übersteigt die Ernte dann allerdings die maximal erlaubte Besitzmenge, muss der Überschuss vernichtet werden. Wichtig ist, dass die Pflanzen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, gesichert werden; beispielsweise mit einem Zaun, einem abschließbaren Balkon oder einer abschließbaren Box. Ein Sichtschutz ist allerdings nicht erforderlich. Die Samen können dabei legal aus dem Ausland bezogen werden. Ob auch der innerdeutsche Verkauf von Samen oder gar Hanfpflanzen künftig legal sein wird oder hier nur von den Behörden lediglich von einer Verfolgung abgesehen werden soll, ist noch (Stand Ende Juni 2024) ungeklärt.
Weitergabe von eigenem angebautem Cannabis – eine gute Idee?
Streng ist das Gesetz nach wie vor, was die Weitergabe von Cannabis angeht. Cannabis an Freunde oder Mitbewohner zu verschenken, ist weiterhin verboten. Selbstangebautes Gras ist ausschließlich zum eigenen Konsum gedacht. Bei Verstößen sieht das Gesetz bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Wer dabei Cannabis an Minderjährige weitergibt, muss künftig sogar mit einer erhöhten Mindeststrafe von zwei Jahren (bislang ein Jahr) Freiheitsstrafe rechnen.
Auswirkungen des neuen CanG im Straßenverkehr
Das Gesetz sieht eine weitere, wichtige Änderung für Autofahrer vor: Bislang konnte regelmäßigen Konsumenten die Fahrerlaubnis entzogen werden, selbst wenn die betreffende Person nie unter Cannabis-Einfluss im Straßenverkehr gefahren ist.
Das hat der Gesetzgeber nun angepasst. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, läuft nicht mehr Gefahr, automatisch seinen Führerschein abgeben zu müssen.
Auch sind für den Straßenverkehr neue Grenzwerte geplant. Rund zwei Monate nach der begrenzten Freigabe von Cannabis hat der Bundestag das CanG noch einmal nachgebessert: Künftig gibt es für Cannabis am Steuer einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm des berauschenden Wirkstoffs THC, der in etwa einem Wert von 0,2 Promille Alkohol entspricht.
Ausgenommen von dem neuen Grenzwert sind junge Menschen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger in der Probezeit, also in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis. Für sie gilt weiterhin ein Grenzwert von 1,0 ng/ml.
Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
Nach dem neuen Gesetz liegt die Obergrenze – bezogen auf den Wirkstoff THC – bei einer Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. Doch Achtung: Vorerst gilt noch der alte Grenzwert! Auch nach dem Beschluss des Bundestags am 6. Juni ist die Gesetzesänderung nämlich noch nicht in Kraft. Dies wird frühestens im Juli 2024 der Fall sein, wenn der Bundesrat über das Gesetz beraten hat. Wer heute mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr unterwegs ist, riskiert dann in der Regel 500,00 € Bußgeld und einen Monat Fahrverbot. Bei Mischkonsum mit Alkohol wird der Rausch am Steuer mit einem Bußgeld von mindestens 1.000,00 € und im Wiederholungsfall mit bis zu 3.500,00 € sanktioniert werden.
Auswirkungen des CanG auf bisherige Verurteilungen
Das CanG sieht insbesondere im Strafrecht eine Reihe von Rehabilitationsmaßnahmen vor.
Einfach zusammengefasst: Mit Inkrafttreten des Gesetzes müssen bereits verhängte, aber noch nicht (vollständig) vollstreckte Strafen für Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die nach dem CanG nicht mehr strafbar oder mit Geldbuße bedroht sind, erlassen werden. In Fällen, bei denen eine Gesamtstrafe für mehrere Verstöße gebildet wurde, wäre die (Gesamt-)Strafe gerichtlich neu festzusetzen.
Eingetragene Verurteilungen im Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen), können gelöscht werden. Dabei stellt die Staatsanwaltschaft auf Antrag der verurteilten Person fest, ob die Eintragung tilgungsfähig ist. Ist dies der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit. Die Registerbehörde hat die Eintragung sodann zu tilgen.
Gleiches gilt für Eintragungen im Verkehrszentralregister (Flensburger Punkteregister).
Bei Fragen zu älteren Verurteilungen, aber auch zu anhängigen Ermittlungsverfahren oder zum Verkehrsrecht sollte hier grundsätzlich der Anwalt des Vertrauens konsultiert werden!
Der Konsum von Cannabis ist legal – darf ich jetzt jederzeit und überall bei der Arbeit im Betrieb „kiffen“?
Nein! Der Konsum von Cannabis war in der Vergangenheit im Betrieb ausgeschlossen, weil es sich um eine illegale Droge gehandelt hatte. An dieser Situation hat sich nur hinsichtlich der Strafbarkeit etwas geändert: Mit der Teillegalisierung von Cannabis ist der Konsum gegebenenfalls nicht mehr strafbar. Das ändert aber nichts daran, dass durch Cannabis die Arbeitsleistung und die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter beeinflusst werden kann. Deshalb kann der Arbeitgeber – ggf. im Einverständnis mit dem Betriebsrat – den Konsum von Cannabis im Betrieb nach wie vor verbieten, wie dies ebenso mit der legalen Droge Alkohol möglich ist. Verweigert sich der Betriebsrat einer solchen Regelung, ist die Anrufung der Einigungsstelle möglich. Problematischer ist die Kontrolle eines Cannabis-Verbotes: Mit Schnelltests kann über den Schweiß an einer Person selbst oder an Gegenständen, welche diese Person berührt hat, auf einen vorangegangenen Drogenkonsum rückgeschlossen werden. Tests können in Betrieben, wie auch Alkoholtests, aber in der Regel nur mit Zustimmung der betreffenden Person durchgeführt werden. Eine solche Grundlage für unfreiwillige Tests kann in der Regel auch nicht über eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden. Was bleibt: Werden Beweisanzeichen aus dem Verhalten der einzelnen Mitarbeiter, die auf Drogenkonsum schließen lassen oder der typische Geruch nach Cannabis am Arbeitsplatz eines Mitarbeiters auch von weiteren Zeugen festgestellt, liegt es an den betreffenden Mitarbeitern, sich vom Vorwurf des Drogenkonsums zu entlasten.
Ein generelles Drogenverbot kann dabei im Betrieb oder Unternehmen aufgestellt werden. Hierzu bedarf es der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats. Ein generelles Drogenverbot regelt nicht nur das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. I Nr. 1 BetrVG, sondern dient auch dem Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. I Nr. 7 BetrVG. Gesundheitsschutz wird dabei nicht nur als Schutz der Gesundheit der Drogenkonsumenten infolge des Drogenkonsums, sondern auch der gesamten Belegschaft, einschließlich des Konsumenten und seiner Kollegen, vor Unfällen und dadurch bedingten Verletzungen infolge des Drogenkonsums verstanden.
Aus unserer Sicht ist es nicht unbedingt sinnvoll, für einzelne legale Drogen, wie z.B. also für Cannabis, eigene Betriebsvereinbarungen zu vereinbaren. Es bietet sich vielmehr an, eine generelle Drogen-Betriebsvereinbarung zu schaffen oder bereits bestehende prüfen zu lassen und ggf. anzupassen.
Konsumiert ein Mitarbeiter dann entgegen einer Drogenverbotsvereinbarung Cannabis, so stellt dies ein arbeitsvertraglich relevantes Fehlverhalten dar, das zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen kann.
Dies kann im Übrigen auch schon dann gelten, wenn kein innerbetriebliches spezielles Cannabis- oder generelles Drogenverbot aufgestellt ist. Konsumiert der Arbeitnehmer Cannabis mit der Folge, dass die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht mehr ordnungsgemäß oder nicht mehr sicher für sich oder andere ausgeübt werden können, verletzt er dadurch seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dies kann zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung führen.