Bäume und Sträucher des Nachbarn sorgen immer wieder für Zank und Streit unter Grundstücksnachbarn.
In einem jüngst entschiedenen Fall sorgte ein Pappelbaum bzw. deren Wurzelwerk für Ärger. In der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht ein (schnellwachsender) Pappelbaum und dringt mit seinen Wurzeln auf das Nachbargrundstück durch. Hier verursachen die Wurzeln erhebliche Schäden, indem durch das Wurzelwerk die Pflastersteine einer Grundstückseinfahrt angehoben werden. Das missfiel dem Nachbarn natürlich und er fordert den Pappelnachbarn auf, den Baum zu fällen und/oder zumindest die eingedrungenen Wurzeln zu beseitigen. Auch soll er ggf. eine sg. „Wurzelsperre“ anbringen, um künftige Beeinträchtigungen zu verhindern. Passiert ist aber nichts; auch das Pflaster ist weiterhin holprig.
Der Geschädigte wollte deshalb selbst aktiv werden. Also verlangt er vom untätigen Pappelnachbarn die Zahlung von 240,00 € für die Reparatur des Pflasters sowie 1.800,00 € für das Einbringen einer Wurzelsperre. Als die Zahlung zurückgewiesen wurde, klage er. Mit seiner Klage hatte der Geschädigte aber keinen Erfolg: Ihm steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen den Pappelbesitzer zu – so das Amtsgericht Brandenburg, was letztlich auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde (BGH-Urteil vom 23. März 2023 – Aktenzeichen V ZR 67/22).
Gemäß § 1004 Abs. l Satz l BGB sind Nachbarn zwar verpflichtet, die von einem Baum ausgehenden Störungen zu beseitigen. Es lässt sich daraus aber kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die noch durchzuführenden Arbeiten herleiten. Der gesetzliche Anspruch ist allein auf die Beseitigung der Störung gerichtet.
Es kann auch nicht von einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. l BGB ausgegangen werden (sg. Anspruch aus unerlaubten Handlungen), da der Nachbar nicht an dem Wurzelwuchs schuld ist. Auch besteht kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. l und III, § 281 BGB. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass diese Vorschrift – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. l BGB nicht anwendbar ist.
Geschädigte sind dennoch nicht schutzlos!
Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer ist aber dennoch der bestehenden Situation nicht schutzlos ausgesetzt. Vielmehr kann er zwei Wege einschlagen:
- Der betroffene Nachbar kann die Störung nach entsprechender Ankündigung und entsprechender Fristsetzung selbst beseitigen und sich dann vom Pappelbesitzer die Kosten erstatten lassen unter dem Gesichtspunkt der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ oder aus „Bereicherungsrecht“.
- Möchte er das mit der Vorfinanzierung verbundene Risiko nicht eingehen, muss er zunächst auf Beseitigung der Störung klagen und kann das Urteil dann im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken. Im Zuge dessen kann er dann einen Kostenvorschuss verlangen und die Beseitigung der Störung damit vorfinanzieren.
In jedem Fall kann der Geschädigte von seinem Nachbarn nur Geld verlangen, wenn er die Schäden tatsächlich beseitigt. Der Geschädigte, der gleich auf einen Kostenvorschuss geklagte hatte, verlor hier seinen Prozess.
Fazit
Durch eine vorherige rechtliche Beratung hätte sich der Geschädigte die Kosten des Rechtsstreites sparen können, und gleich die richtigen Klageanträge formulieren können. Sollten Sie einmal einen Nachbarschaftsstreit haben, wenden Sie sich gern an uns. Auch wenn derartige Streitigkeiten hinsichtlich der hier zu erzielenden Honorare für eine Rechtsanwaltskanzlei fast immer wirtschaftlich uninteressant sind, verstehen wir es als unsere Aufgabe, unseren Mandanten auch bei derartigen Streitigkeiten mit vollem Einsatz zur Seite zu stehen!