Die Freistellung nach Kündigung ist ein häufiges Instrument im Arbeitsrecht. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber stellt sich dabei regelmäßig die Frage:

Besteht während der Kündigungsfrist eine Pflicht zur Jobsuche – und darf das Gehalt bei fehlenden Bewerbungen gekürzt werden?

Mit seinem Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 127/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Der Arbeitnehmer war nach einer ordentlichen Kündigung unwiderruflich freigestellt worden. Für die Dauer der Kündigungsfrist zahlte der Arbeitgeber zunächst weiterhin das Gehalt.

Parallel dazu forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, sich aktiv auf andere Stellen zu bewerben. Da der Arbeitnehmer diesen Aufforderungen nur eingeschränkt nachkam, stellte der Arbeitgeber die Vergütungszahlung für den letzten Monat ein mit der Begründung der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen (§ 615 Satz 2 BGB). Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des einbehaltenen Gehalts.

Zentrale Rechtsfrage: Muss man sich bei Freistellung bewerben?

Das Bundesarbeitsgericht entschied eindeutig zugunsten des Arbeitnehmers. Nach Auffassung des BAG besteht bei einer unwiderruflichen Freistellung grundsätzlich keine Pflicht zur aktiven Jobsuche.
Der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer selbst von der Arbeitspflicht entbunden und könne ihm daraus keinen Nachteil entstehen lassen.

Freistellung bedeutet nicht Bewerbungszwang.

Zwar sieht § 615 Satz 2 BGB vor, dass sich Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst anrechnen lassen müssen, wenn sie diesen böswillig unterlassen, das BAG stellt jedoch klar, dass das bloße Unterlassen von Bewerbungen nicht ausreicht, Arbeitnehmer während der Freistellung abwarten dürfen und weiterhin ein Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt.

Ein böswilliges Unterlassen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn eine konkrete, zumutbare und vergleichbare Beschäftigung bewusst ohne sachlichen Grund abgelehnt wird.

Die Zeit der Freistellung darf zur Neuorientierung, Erholung oder zur rechtlichen Prüfung der Kündigung genutzt werden.

Auch Arbeitgeber sollten diese Entscheidung ernst nehmen, denn wer freistellt, trägt das wirtschaftliche Risiko; Freistellungen sind kein Mittel zur Druckausübung, Gehaltskürzungen wegen angeblich fehlender Bewerbungen sind rechtlich riskant, und Freistellungen sollten daher klar geregelt und nicht mit unrealistischen Erwartungen an Bewerbungsaktivitäten verknüpft werden.

Das Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Freistellung nach Kündigung und grenzt die Anwendung des § 615 BGB deutlich ein.

Die Entscheidung ist damit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung.