In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22) wurde über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gestritten. Die Arbeitgeberin – Herstellerin von Brems- und Kraftstoffsystemen – verbot die Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer wurden auch darauf hingewiesen, dass Verstöße mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung geahndet werden.
Der Betriebsrat machte sodann einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend, denn gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG bedürfen Maßnahmen hinsichtlich der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Betrifft die Nutzung von Smartphones ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?
87 Abs. 1 BetrVG umfasst – nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts – das „kollektive Zusammenwirken“ der Arbeitnehmer. Maßnahmen, die die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer abfordern oder konkretisieren, unterliegen indes keinem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der Arbeitgeber bei Verbot der Nutzung des Smartphones lediglich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer durch diese Maßnahme „steuert“. Die Maßnahme habe das Ziel, zügiges und konzentriertes Arbeiten sicherzustellen, denn mit den Smartphones könne man außer des Telefonierens auch Sprachnachrichten senden, Videos schauen, Musik abspielen, elektronische Spiele spielen etc.
Das Bundesarbeitsgericht stellt auch noch klar, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung zu erwarten ist. Es erkennt auch, dass die Nutzung des Smartphones auch das „betriebliche Zusammenwirken” berühren könne, weil durch private Telefonate Kollegen gestört oder Videos/Musik zu laut gehört werden könne.
Vorliegend sei jedoch der Schwerpunkt der Untersagung auf die „Steuerung” des Verhaltens des Arbeitnehmers zu richten.
Fazit
Der Betriebsrat ist bei einem Verbot zur Nutzung von Smartphones nicht mitbestimmungspflichtig. Hiermit hätten wir aber die Frage nicht geklärt, ob die Nutzung eines Smartphones als sozialadäquat anzusehen ist oder das Verbot die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verletzt.