Böswilligkeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2024, – 5 AZR 177/23

 

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) behandelt die Anrechnung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs eines Arbeitnehmers und die Böswilligkeit des Unterlassens von Erwerbstätigkeit. Diese Entscheidung ist von zentraler Bedeutung für die Frage, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat und wie ein Arbeitgeber diesen Anspruch möglicherweise abwehren kann.

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Juristische Bewertung rund um den Song “L’amour toujours” und die Sylt-Party

Der bekannte Party-Hit “L’amour toujours” (auf Deutsch „Liebe jeden Tag“) von DJ Gigi D’Agostino ist seit über zwanzig Jahren ein hierzulande immer wieder gern und oft gespielter Partyhit; die Österreichische Fußball-Nationalmannschaft spielte dieses Stück – bisher – immer, wenn ein Fußballspiel gewonnen wurde, jeder Discjockey greift gern darauf zurück, um eine gute Party-Stimmung zu verbreiten.

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Verbot von Smartphones während der Arbeitszeit

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22) wurde über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gestritten. Die Arbeitgeberin – Herstellerin von Brems- und Kraftstoffsystemen – verbot die Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer wurden auch darauf hingewiesen, dass Verstöße mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung geahndet werden.

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Eingruppierung

Die korrekte Eingruppierung im öffentlichen Dienst, aber auch bei zahlreichen privaten Arbeitgebern wie z.B Vereinen und Verbänden, ist schon aus finanziellen und haushaltsrechtlichen Gründen wichtig. Oft werden Sie bei der Beantragung von Fördermitteln benötigt. Auch die regelmäßige Überprüfung bereits bestehender Eingruppierungen, beispielsweise aus Anlass externer Prüfungen oder aus Anlass von Neueinstellungen, stellt Anforderungen an den Arbeitgeber. Zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung selbst ist die zutreffende Eingruppierung und die klare Kommunikation hierüber ein wesentlicher Bestandteil.

Wir bewerten für Sie Eingruppierungen, erstellen Stellenbeschreibungen und beraten und vertreten Sie sowohl intern (z.B gegenüber Aufsichtsgremien, Personalrat oder Betriebsrat) als auch extern.

Über Ihre Anfrage freuen wir uns!

Betriebliches Eingliederungsmanagement mehrfach erforderlich!

Mit einer Entscheidung vom 18.11.2021 hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes die Anforderungen an Arbeitgeber zur Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagement verschärft. Demnach hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

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