Heut zu Tage wachsen viele Kinder mit dem neuen, oft unverheirateten neuen Lebenspartner oder Ehepartner des leiblichen Elternteils auf (sogenannte “Patch-Work-Familien”). Ein Elternteil ist dann der natürliche, “leibliche” Elternteil, der andere Teil die “Stiefmutter” oder der “Stiefvater”. Hier stellt sich die Frage, ob und welches Erbrecht die Kinder solcher Konstellationen haben.
Im Erbrecht sind zudem auch immer noch etwaige Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer zu beachten. Die Behandlung der nicht leiblichen Kinder im Erbschafsteuerrecht ist deshalb oft sehr interessant und soll hier kurz dargestellt werden:
Kein gesetzliches Erbrecht des Stiefkindes gegenüber Stiefvater bzw. Stiefmutter
Stiefkinder werden vom Gesetz -zumindest was das gesetzliche Erbrecht betrifft- nicht genauso behandelt wie leibliche Kinder. Für das Erbrecht ist unbedingt zu beachten, dass Stiefkinder nicht gesetzlich erbberechtigt sind. Weil sie nämlich rechtlich überhaupt nicht mit dem Lebensgefährten oder auch Ehegatten ihres leiblichen Elternteils verwandt sind, zählen sie nicht zu den gesetzlichen Erben. Ohne eine Regelung, die die Eltern noch zu Lebzeiten treffen müssen, erben Stiefkinder überhaupt nichts.
Sollen die Stiefkinder trotzdem etwas erben, muss deshalb unbedingt ein Testament/Erbvertrag errichtet werden – sonst erbt das Stiefkind nichts.
Beispiel: Sollen in einer “Patch-Work-Familie” alle leiblichen, aber auch alle anderen Kinder, also Kinder nur des einen Ehepartners (im Verhältnis zum Ehepartner also Stiefkinder) gleich erben, müssen die Eltern zwingend ein Testament machen. Geschieht dies in Form eines Berliner Testaments, muss die Problematik des Pflichtteilsrechts, das jeweils nur zu Gunsten des leiblichen Kinds besteht, dringend beachtet werden.
Eine theoretische Alternative zum Testament wäre die Adoption der4 Stiefkinder, die aber wieder andere Probleme aufwerfen kann (ein Testament ist zu Lebzeiten Z.B. meist noch abänderbar, die Adoption hingegen nur unter sehr begrenzten Umständen möglich). Geht es ausschließlich um das Erbrecht, ist ein Testament fast immer die bessere Wahl, der einfachere und preiswertere Weg. Eine Adoption wird nur relevant, wenn es Z.B. gleichzeitig darum geht, andere leibliche Kinder zu enterben. Dort führt die Adoption zur Erhöhung der Zahl der gesetzlichen Erben und damit rechnerisch zu niedrigeren Pflichtteilsquoten.
Stiefkinder im Erbschaftssteuerrecht
Die Ungleichbehandlung im Erbrecht gibt es im Erbschaftsteuerrecht überraschenderweise aber nicht. Erbt ein Stiefkind von Stiefvater oder Stiefmutter als testamentarischer Erbe (nur so wird ein Stiefkind überhaupt Erbe -siehe oben) ist es für die Erbschaftsteuer nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) dem leiblichen Kind gleichgestellt!
Ein Stiefkind gehört gemäß § 15 Abs. I ErbStG zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I. Stiefkinder haben somit bei der Erbschaftsteuer (und bei der Schenkungssteuer) zum einen Steuerfreibetrag von 400. 000,00 (statt nur 20.000 für sonstige Verwandte) und unterliegen außerdem bei Überschreiten des Freibetrags den günstigsten Erbschaftssteuersätzen.
Fazit
Gesetzlich werden Stiefkinder im Erbrecht anders als leibliche Kinder betrachtet, aber nach einem Testament bei der Erbschaftssteuer behandelt wie eigene leibliche Kinder. Dies führt insbesondere bei Patch-Work-Familien zu einer steuerlichen Gleichbehandlung der Kinder. Unsere Kanzlei berät Sie gern zu möglichen und rechtlich richtigen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Sie und Ihre Familie!