Immer wieder ist Arbeitskleidung häufiges Streitthema im Arbeitsrecht. Nicht selten geht es vor Gericht um das ästhetische Empfindung und um die Schutzfunktion von Arbeitskleidung wie im folgenden Fall:

Ein Mann sollte bei der Arbeit grundsätzlich eine rote Arbeitshose Hose tragen. Mehrfach kam er jedoch in einer schwarzen Hose zur Arbeit. Dies brachte ihm trotz neunjähriger Beschäftigung die Kündigung ein. Zu Recht? Ja, entschied zunächst das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen und in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

In Arbeitsverhältnissen ist vorgeschriebene Arbeitskleidung durchaus üblich. Kleiderordnungen haben die Rechtsprechung schon des Öfteren befasst. Grundsatz dabei: Solange Vorgaben des Arbeitgebers nicht in den “Intimbereich der Beschäftigten” eingreifen, erlaubt die Rechtsprechung dies regelmäßig. Fälle, in denen um Arbeitskleidung gestritten wird, betreffen häufig etwa den Einzelhandel, bei dem beispielsweise Vorgaben gemacht werden, um ein einheitliches Erscheinungsbild (“Corporate Identity”) zu wahren oder um Mitarbeiter von Kunden zu unterscheiden. Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt die Verletzung des Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. So wäre z.B. eine Vorgabe, welche Farbe die Unterwäsche des Mitarbeiters haben muss, nicht erlaubt. Auch eine Anweisung kurze Röcke zu tragen, wäre nicht rechtmäßig und müsste von Arbeitnehmern nicht befolgt werden.

Rote oder schwarze Hose? Nachdem ein Mann zweifach gegen die Kleiderordnung in seinem Betrieb verstoßen hatte, erhielt er die Kündigung. Für das Arbeitsgericht Solingen war das rechtmäßig: Die rote Hose sei (auch) eine Arbeitsschutzkleidung, das Weisungsrecht der Arbeitgeberin habe die Anordnung zum Tragen roter Hosen daher gedeckt. Das “ästhetische Empfinden” des Klägers spielte deshalb bei der Interessenabwägung keine überwiegende Rolle.

Gründe für die Hosen-Anordnung des Arbeitgebers waren dabei die Wahrung der Corporate Identity, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmer sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten.

Nach über neun Jahren im Betrieb verstieß der Kläger gegen diese Regelung und kam in schwarzer Hose zur Arbeit. Eine daraufhin erfolgte Abmahnung hielt ihn nicht davon ab, kurz darauf wieder in einer eigenen dunklen Hose am Arbeitsplatz zu erscheinen, er bekam eine erneute, zweite Abmahnung. Als er kurz darauf wieder in einer schwarzen Hose kam, erhielt er die ordentliche Kündigung (eine Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsfristen). Dagegen klagte der Rothosen-Arbeitnehmer. Er fühlte sich vor allem in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem ästhetischen Empfinden eingeschränkt.

Dass er die rote Hose nicht mag, reichte dem ArbG Solingen im Kündigungsschutzprozess aber nicht aus. Dem Arbeitgeber steht im Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Weisungsrecht zu. Dies betrifft Vorgaben zur Arbeitsleistung selbst, aber auch zu dem Auftreten und weiteren Begleitumständen der Arbeitsausführung, was auch Anweisungen zur Dienstkleidung umfasst.

Vorliegend lag im Kern eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte hier sogar fest, dass vorliegend sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre.

Nach über neun Jahren im Job ist der Mann also nun nicht nur arbeitslos, er hat weder einen Anspruch auf eine Abfindung; zudem bekommt er beim Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Fazit

Bitte als Arbeitnehmer unbedingt beraten lassen, ob es sich lohnt, sich gegen die Anordnung des Tragens von Dienstkleidung zu sträuben! Dies hängt in der Regel von einer Reihe von rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkten ab.

Unsere Kanzlei steht Ihnen hierfür – wie auch zu allen anderen Fragen rund ums Arbeitsrecht – als hochspezialisierte Kanzlei zur Verfügung.