Urt. v. 19.08.2025 – 1 Sa 104/25

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte zu prüfen, ob ein geschmackloser Scherz in einer internen WhatsApp-Gruppe eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das Gericht kam unter den konkreten Umständen des Falls zu einem eindeutigen Nein.

Der Kläger war Mitarbeiter im Logistik- und Patiententransportbereich und zugleich Mitglied der Werkfeuerwehr seines Arbeitgebers. Während einer Arbeitspause erstellte er ein etwa zweiminütiges Video, in dem er in Form einer satirischen „Trauerrede“ den angeblichen Tod eines Kollegen inszenierte. Das Video war mit Trauermusik unterlegt und wurde über den Lautsprecher eines Feuerwehrfahrzeugs abgespielt. Noch am selben Tag stellte der Kläger das Video in eine interne WhatsApp-Gruppe mit wenigen Kollegen, zu der auch der „betroffene“ Kollege gehörte. Eine Weitergabe an außenstehende Dritte erfolgte nicht.

Der Arbeitgeber bewertete das Verhalten als schweren Pflichtverstoß und sprach daraufhin eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Der Betriebsrat hatte im Rahmen der Anhörung Bedenken geäußert. Das Landesarbeitsgericht bestätigte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und erklärte die Kündigungen für unwirksam.

Zwar erkannte das Gericht das Video als geschmacklos und unangebracht an, sah jedoch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB. Maßgeblich waren insbesondere der klar erkennbare Scherzcharakter der Aufnahme, die fehlende Außenwirkung, da das Video nur innerhalb der kleinen internen Gruppe geteilt wurde, sowie die Tatsache, dass der angeblich „verstorbene“ Kollege selbst Teil der Gruppe war. Nach Auffassung des Gerichts überschritt das Verhalten nicht die Schwelle einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abmahnung rechtfertigen würde.

Darüber hinaus scheiterte die Kündigung auch an formellen Mängeln: Der Arbeitgeber hatte im Kündigungsschutzprozess weitere Pflichtverletzungen des Klägers angeführt, die im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht mitgeteilt worden waren. Das Gericht stellte klar, dass Kündigungsgründe, die nicht Gegenstand der ordnungsgemäßen Anhörung waren, im Prozess nicht nachgeschoben werden können. Selbst wenn dem Betriebsrat einzelne Tatsachen bekannt gewesen sein sollten, ersetzt dies nicht die Pflicht des Arbeitgebers, sämtliche Kündigungsgründe vollständig und strukturiert mitzuteilen.

Die Entscheidung zeigt deutlich: Nicht jedes unangemessene oder geschmacklose Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Entscheidend sind dabei Kontext, Reichweite und Intensität der Pflichtverletzung. Außerdem sind Formfehler bei der Betriebsratsanhörung kündigungsrechtlich gravierend. Arbeitgeber müssen Kündigungsgründe vollständig vor Ausspruch der Kündigung mitteilen; ein späteres Nachschieben im Prozess ist unzulässig. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber sowohl bei der rechtlichen Bewertung von Mitarbeiterverhalten als auch bei der Vorbereitung der Betriebsratsanhörung größte Sorgfalt walten lassen sollten.