Einleitung: Kompetenz-Kick für Führungskräfte

Führung bedeutet, Verantwortung zu übernehmen, Entscheidungen zu treffen und Menschen zu inspirieren. Wir legen los!

Unser kommender Workshop im Kloster Nimbschen bei Grimma steht ganz im Zeichen des erfolgreichen Einsatzes von Personal. Mit psychologischem, arbeitsrechtlichem und organisatorischem Fachwissen stärken wir Ihre interdisziplinäre Fachkompetenz! Mehr Wissen – klüger Entscheiden – besser Handeln!

Wann? Donnerstag, den 13.02.2025
Wo? Hotel Kloster Nimbschen, Nimbschener Landstraße 2, 04668 Grimma
Kosten? 189,00 €

Rückmeldungen mit beiliegendem Antwortbogen bitte ausgefüllt bis zum 27.01.2025 zurücksenden an:

Kanzlei Armin Voß
Rechtsanwälte
Große Ulrichstraße 49, 06108 Halle
sekretariat-voss@armin-voss.de

Die Veranstaltung führen wir gemeinsam mit der bluevis GmbH und Dr. Dobler Optimierung durch.

Es besteht die Möglichkeit der Voranreise am 12.02.2025 und der Teilnahme am Erfahrungsaustausch ab 16:00 Uhr mit anschließendem gemeinsamen Abendessen. Für Sie stehen im Zimmerkontingent „Jahresauftakt“ vom 12. zum 13.02.2025 im Kloster Nimbschen Zimmer im Hotel oder im Gästehaus zur Auswahl. Nutzen Sie gern diese Möglichkeit und buchen Sie bitte zeitnah selbst bis zum 27.01.2025 (EZ Hotel 109,- und EZ Gästehaus 89,- Euro) unter:

Tel: 03437-9950
E-Mail: info@kloster-nimbschen.de

Die Teilnahmegebühr für die Tagung beträgt 189,00 € netto (ohne Zimmer) und ist mit der Anmeldung zu leisten. Sie haben Fragen oder Wünsche? Dann erreichen Sie uns unter 0345-2798220.

Wir freuen uns auf unser Treffen!

 

 

Anmeldebogen zum Seminar am 13.02.2025

Veranstaltungszeitplan zum Seminar am 13.02.2025

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2024, – 5 AZR 177/23

 

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) behandelt die Anrechnung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs eines Arbeitnehmers und die Böswilligkeit des Unterlassens von Erwerbstätigkeit. Diese Entscheidung ist von zentraler Bedeutung für die Frage, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat und wie ein Arbeitgeber diesen Anspruch möglicherweise abwehren kann.

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(Lesezeit ca. 5 Minuten)

Das Cannabisgesetz (CanG) erlaubt nunmehr Erwachsenen, Cannabis in Mengen zwischen 25 und 50 Gramm zu besitzen und zu konsumieren.

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Der bekannte Party-Hit „L’amour toujours“ (auf Deutsch „Liebe jeden Tag“) von DJ Gigi D’Agostino ist seit über zwanzig Jahren ein hierzulande immer wieder gern und oft gespielter Partyhit; die Österreichische Fußball-Nationalmannschaft spielte dieses Stück – bisher – immer, wenn ein Fußballspiel gewonnen wurde, jeder Discjockey greift gern darauf zurück, um eine gute Party-Stimmung zu verbreiten.

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In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22) wurde über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gestritten. Die Arbeitgeberin – Herstellerin von Brems- und Kraftstoffsystemen – verbot die Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer wurden auch darauf hingewiesen, dass Verstöße mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung geahndet werden.

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Die korrekte Eingruppierung im öffentlichen Dienst, aber auch bei zahlreichen privaten Arbeitgebern wie z.B Vereinen und Verbänden, ist schon aus finanziellen und haushaltsrechtlichen Gründen wichtig. Oft werden Sie bei der Beantragung von Fördermitteln benötigt. Auch die regelmäßige Überprüfung bereits bestehender Eingruppierungen, beispielsweise aus Anlass externer Prüfungen oder aus Anlass von Neueinstellungen, stellt Anforderungen an den Arbeitgeber. Zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung selbst ist die zutreffende Eingruppierung und die klare Kommunikation hierüber ein wesentlicher Bestandteil.

Wir bewerten für Sie Eingruppierungen, erstellen Stellenbeschreibungen und beraten und vertreten Sie sowohl intern (z.B gegenüber Aufsichtsgremien, Personalrat oder Betriebsrat) als auch extern.

Über Ihre Anfrage freuen wir uns!

Mit einer Entscheidung vom 18.11.2021 hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes die Anforderungen an Arbeitgeber zur Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagement verschärft. Demnach hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

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