BAG: Betriebsratswahl bleibt wirksam – auch bei zu wenigen Kandidaten

Beschluss vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23

Die Frage, was gilt, wenn ein Betrieb nach dem Gesetz eigentlich einen größeren Betriebsrat wählen müsste, sich aber deutlich weniger Beschäftigte zur Kandidatur bereitfinden, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun geklärt: Eine Betriebsratswahl ist auch dann wirksam, wenn die Zahl der Kandidaten unter der gesetzlich vorgesehenen Größe des Betriebsrats liegt.

Im entschiedenen Fall beschäftigte eine Klinik rund 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach § 9 BetrVG wäre daher ein siebenköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen. Im Rahmen der Betriebsratswahl meldeten sich jedoch nur drei Kandidatinnen. Weitere Wahlvorschläge gingen trotz ordnungsgemäßer Bekanntmachung nicht ein. Der Wahlvorstand ließ die Wahl durchführen und stellte anschließend die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats fest. Die Arbeitgeberin hielt dies für rechtswidrig und vertrat die Auffassung, eine Betriebsratswahl mit weniger Mitgliedern als gesetzlich vorgesehen sei unzulässig und sogar nichtig.

Kernfrage war, ob eine Betriebsratswahl scheitert, wenn sich nicht genügend Kandidaten für die gesetzlich vorgesehene Zahl an Betriebsratsmitgliedern finden. Das BAG verneinte diese Frage eindeutig: Die Wahl war wirksam, ein dreiköpfiger Betriebsrat durfte gebildet werden.

Das Gericht betonte den Grundsatz der Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung. Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, in allen betriebsratsfähigen Betrieben die Bildung eines Betriebsrats zu ermöglichen. Zwar regelt § 9 BetrVG die Regelgröße des Betriebsrats in Abhängigkeit von der Betriebsgröße. Diese Vorgabe darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Wahl allein wegen einer unzureichenden Zahl an Kandidaten scheitert. Nach Auffassung des BAG ist in solchen Fällen die Größe des Betriebsrats nach unten anzupassen, bis sie der Zahl der tatsächlich vorhandenen Kandidaten entspricht. Voraussetzung bleibt lediglich, dass der Betriebsrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht. Im konkreten Fall war daher ein dreiköpfiger Betriebsrat zulässig.

Darüber hinaus stellte das BAG klar, dass in dieser Konstellation weder ein besonders schwerer Wahlfehler vorliegt noch die Voraussetzungen einer Nichtigkeit erfüllt sind. Auch eine Anfechtung kam nicht in Betracht. Der Wahlvorstand war insbesondere nicht verpflichtet, die Wahl abzubrechen, zu wiederholen oder zusätzliche Fristen zur Kandidatensuche zu setzen.

Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für die Praxis: Betriebsratswahlen scheitern nicht automatisch, wenn sich zu wenige Kandidaten finden. Wahlvorstände dürfen die Wahl durchführen und die Betriebsratsgröße entsprechend anpassen. Arbeitgeber können eine Betriebsratswahl nicht mit dem Argument zu geringer Kandidatenzahl zu Fall bringen. Damit stärkt das BAG ausdrücklich die Handlungsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung, gerade in Betrieben, in denen das Interesse an einer Kandidatur begrenzt ist.

Fazit:

Der gesetzliche Anspruch auf Mitbestimmung wiegt schwerer als formale Größenanforderungen. Wenn sich nicht genügend Kandidaten finden, wird der Betriebsrat kleiner – die Wahl bleibt wirksam.

LAG Schleswig-Holstein: Geschmackloser WhatsApp-Scherz rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Urt. v. 19.08.2025 – 1 Sa 104/25

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte zu prüfen, ob ein geschmackloser Scherz in einer internen WhatsApp-Gruppe eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das Gericht kam unter den konkreten Umständen des Falls zu einem eindeutigen Nein.

Der Kläger war Mitarbeiter im Logistik- und Patiententransportbereich und zugleich Mitglied der Werkfeuerwehr seines Arbeitgebers. Während einer Arbeitspause erstellte er ein etwa zweiminütiges Video, in dem er in Form einer satirischen „Trauerrede“ den angeblichen Tod eines Kollegen inszenierte. Das Video war mit Trauermusik unterlegt und wurde über den Lautsprecher eines Feuerwehrfahrzeugs abgespielt. Noch am selben Tag stellte der Kläger das Video in eine interne WhatsApp-Gruppe mit wenigen Kollegen, zu der auch der „betroffene“ Kollege gehörte. Eine Weitergabe an außenstehende Dritte erfolgte nicht.

Der Arbeitgeber bewertete das Verhalten als schweren Pflichtverstoß und sprach daraufhin eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Der Betriebsrat hatte im Rahmen der Anhörung Bedenken geäußert. Das Landesarbeitsgericht bestätigte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und erklärte die Kündigungen für unwirksam.

Zwar erkannte das Gericht das Video als geschmacklos und unangebracht an, sah jedoch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB. Maßgeblich waren insbesondere der klar erkennbare Scherzcharakter der Aufnahme, die fehlende Außenwirkung, da das Video nur innerhalb der kleinen internen Gruppe geteilt wurde, sowie die Tatsache, dass der angeblich „verstorbene“ Kollege selbst Teil der Gruppe war. Nach Auffassung des Gerichts überschritt das Verhalten nicht die Schwelle einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abmahnung rechtfertigen würde.

Darüber hinaus scheiterte die Kündigung auch an formellen Mängeln: Der Arbeitgeber hatte im Kündigungsschutzprozess weitere Pflichtverletzungen des Klägers angeführt, die im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht mitgeteilt worden waren. Das Gericht stellte klar, dass Kündigungsgründe, die nicht Gegenstand der ordnungsgemäßen Anhörung waren, im Prozess nicht nachgeschoben werden können. Selbst wenn dem Betriebsrat einzelne Tatsachen bekannt gewesen sein sollten, ersetzt dies nicht die Pflicht des Arbeitgebers, sämtliche Kündigungsgründe vollständig und strukturiert mitzuteilen.

Die Entscheidung zeigt deutlich: Nicht jedes unangemessene oder geschmacklose Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Entscheidend sind dabei Kontext, Reichweite und Intensität der Pflichtverletzung. Außerdem sind Formfehler bei der Betriebsratsanhörung kündigungsrechtlich gravierend. Arbeitgeber müssen Kündigungsgründe vollständig vor Ausspruch der Kündigung mitteilen; ein späteres Nachschieben im Prozess ist unzulässig. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber sowohl bei der rechtlichen Bewertung von Mitarbeiterverhalten als auch bei der Vorbereitung der Betriebsratsanhörung größte Sorgfalt walten lassen sollten.

Freistellung nach Kündigung: Keine Bewerbungspflicht während der Kündigungsfrist

Die Freistellung nach Kündigung ist ein häufiges Instrument im Arbeitsrecht. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber stellt sich dabei regelmäßig die Frage:

Besteht während der Kündigungsfrist eine Pflicht zur Jobsuche – und darf das Gehalt bei fehlenden Bewerbungen gekürzt werden?

Mit seinem Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 127/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Der Arbeitnehmer war nach einer ordentlichen Kündigung unwiderruflich freigestellt worden. Für die Dauer der Kündigungsfrist zahlte der Arbeitgeber zunächst weiterhin das Gehalt.

Parallel dazu forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, sich aktiv auf andere Stellen zu bewerben. Da der Arbeitnehmer diesen Aufforderungen nur eingeschränkt nachkam, stellte der Arbeitgeber die Vergütungszahlung für den letzten Monat ein mit der Begründung der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen (§ 615 Satz 2 BGB). Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des einbehaltenen Gehalts.

Zentrale Rechtsfrage: Muss man sich bei Freistellung bewerben?

Das Bundesarbeitsgericht entschied eindeutig zugunsten des Arbeitnehmers. Nach Auffassung des BAG besteht bei einer unwiderruflichen Freistellung grundsätzlich keine Pflicht zur aktiven Jobsuche.
Der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer selbst von der Arbeitspflicht entbunden und könne ihm daraus keinen Nachteil entstehen lassen.

Freistellung bedeutet nicht Bewerbungszwang.

Zwar sieht § 615 Satz 2 BGB vor, dass sich Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst anrechnen lassen müssen, wenn sie diesen böswillig unterlassen, das BAG stellt jedoch klar, dass das bloße Unterlassen von Bewerbungen nicht ausreicht, Arbeitnehmer während der Freistellung abwarten dürfen und weiterhin ein Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt.

Ein böswilliges Unterlassen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn eine konkrete, zumutbare und vergleichbare Beschäftigung bewusst ohne sachlichen Grund abgelehnt wird.

Die Zeit der Freistellung darf zur Neuorientierung, Erholung oder zur rechtlichen Prüfung der Kündigung genutzt werden.

Auch Arbeitgeber sollten diese Entscheidung ernst nehmen, denn wer freistellt, trägt das wirtschaftliche Risiko; Freistellungen sind kein Mittel zur Druckausübung, Gehaltskürzungen wegen angeblich fehlender Bewerbungen sind rechtlich riskant, und Freistellungen sollten daher klar geregelt und nicht mit unrealistischen Erwartungen an Bewerbungsaktivitäten verknüpft werden.

Das Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Freistellung nach Kündigung und grenzt die Anwendung des § 615 BGB deutlich ein.

Die Entscheidung ist damit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung.

Kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses bei vom Nachbargrundstück ausgehenden Schäden im Zusammenhang mit Bäumen

Bäume und Sträucher des Nachbarn sorgen immer wieder für Zank und Streit unter Grundstücksnachbarn.

In einem jüngst entschiedenen Fall sorgte ein Pappelbaum bzw. deren Wurzelwerk für Ärger. In der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht ein (schnellwachsender) Pappelbaum und dringt mit seinen Wurzeln auf das Nachbargrundstück durch. Hier verursachen die Wurzeln erhebliche Schäden, indem durch das Wurzelwerk die Pflastersteine einer Grundstückseinfahrt angehoben werden. Das missfiel dem Nachbarn natürlich und er fordert den Pappelnachbarn auf, den Baum zu fällen und/oder zumindest die eingedrungenen Wurzeln zu beseitigen. Auch soll er ggf. eine sg. „Wurzelsperre“ anbringen, um künftige Beeinträchtigungen zu verhindern. Passiert ist aber nichts; auch das Pflaster ist weiterhin holprig.

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Schadenersatz und Datenschutz bei Wohnungsfotos von Mietern // Müssen Mieter für deren Verwendung eine (schriftliche?) Einwilligung erteilen?

Wenn ein Vermieter Bilder einer zu vernietenden Wohnung für Werbezwecke wie eine Weitervermietung, den Verkauf und die Veröffentlichung auf einschlägigen Portalen wie Z.B. Immoscout24 verwenden will, müssen die Mieter/ Bewohner das erlauben. Solche Bilder stellen nämlich grundsätzlich personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar.

In einem aktuellen Fall ging es sogar darum, ob wegen einer Veröffentlichung ein Schadenersatzanspruch der Mieter bestehen kann. Hier sollte eine vermietete Doppelhaushälfte verkauft werden. Dafür wurde eine Online-Anzeige erstellt auf der auch Bilder der einzelnen Räume der von Mietern bewohnten Immobilie zu sehen waren.

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Darf ein Arbeitgeber Mitarbeiter zu Dienstkleidung zwingen?

Immer wieder ist Arbeitskleidung häufiges Streitthema im Arbeitsrecht. Nicht selten geht es vor Gericht um das ästhetische Empfindung und um die Schutzfunktion von Arbeitskleidung wie im folgenden Fall:

Ein Mann sollte bei der Arbeit grundsätzlich eine rote Arbeitshose Hose tragen. Mehrfach kam er jedoch in einer schwarzen Hose zur Arbeit. Dies brachte ihm trotz neunjähriger Beschäftigung die Kündigung ein. Zu Recht? Ja, entschied zunächst das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen und in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

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Wie werden „Stiefkinder“ im Erbrecht und bei der Erbschaftsteuer behandelt

Heut zu Tage wachsen viele Kinder mit dem neuen, oft unverheirateten neuen Lebenspartner oder Ehepartner des leiblichen Elternteils auf (sogenannte „Patch-Work-Familien“). Ein Elternteil ist dann der natürliche, „leibliche“ Elternteil, der andere Teil die „Stiefmutter“ oder der „Stiefvater“. Hier stellt sich die Frage, ob und welches Erbrecht die Kinder solcher Konstellationen haben.

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Wir sind umgezogen!

Unsere Kanzlei hat eine neue Adresse. Ab sofort finden Sie uns unter:

Rathausstraße 13

06108 Halle (Saale)

Bitte beachten Sie, dass sich ausschließlich unsere Anschrift geändert hat. Unsere Kontaktmöglichkeiten bleiben unverändert:

📞 Telefon: 0345/279822-0
📠 Fax: 0345/279822-22
📧 E-Mail: kanzlei@armin-voss.de

Wir freuen uns darauf, Sie in unseren neuen Räumlichkeiten willkommen zu heißen!

Unser Seminar „Kompetenz-Kick für Geschäftsführer“ am 13.02.2025 im Hotel Kloster Nimbschen

Einleitung: Kompetenz-Kick für Führungskräfte

Führung bedeutet, Verantwortung zu übernehmen, Entscheidungen zu treffen und Menschen zu inspirieren. Wir legen los!

Unser kommender Workshop im Kloster Nimbschen bei Grimma steht ganz im Zeichen des erfolgreichen Einsatzes von Personal. Mit psychologischem, arbeitsrechtlichem und organisatorischem Fachwissen stärken wir Ihre interdisziplinäre Fachkompetenz! Mehr Wissen – klüger Entscheiden – besser Handeln!

Wann? Donnerstag, den 13.02.2025
Wo? Hotel Kloster Nimbschen, Nimbschener Landstraße 2, 04668 Grimma
Kosten? 189,00 € (mehr …)

Böswilligkeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2024, – 5 AZR 177/23

 

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Februar 2024 (Az. 5 AZR 177/23) behandelt die Anrechnung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs eines Arbeitnehmers und die Böswilligkeit des Unterlassens von Erwerbstätigkeit. Diese Entscheidung ist von zentraler Bedeutung für die Frage, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat und wie ein Arbeitgeber diesen Anspruch möglicherweise abwehren kann.

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